Nr. 20 5“
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. März 1917.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Großherzoglichen Staateoministeriums : die Lieferung
und Prufung von Papier zu amtlichen Zwecken betrefsend; des Ministeriums des Innern: die Anmeldung von
Auslandsforderungen betrefsend; Saatkartoffeln betreffend; Regelung des Kartoffelverbrauchs betreffend; die Gemüseversorgung.
betreffend.
Verfügung und Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV.
Armeekorps: das Herstellen und das Verbreiten von Dructschriften betreffend: Zahlungsverkehr mit dem Ausland
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 9. März 1917.)
Die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend.
Die durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173)
für Baden in Kraft gesetzten Bestimmungen des Königlich Preußischen Staatsministeriums
vom 28. Januar 1904 über das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier sind wie
folgt abgeändert worden:
1. Für Normalpapiere der Klassen 25, 3a, 30, 7 und 8a ist bis auf weiteres Stoff-
klasse 1II vorgeschrieben,
2. im Wasserzeichen der Papiere 20, 3 a und 3b ist dem Worte „Normal"“ der Buch-
stabe K vorzusetzen.
iter Übereinkunft der Ministerien entsprechend treten diese Anderungen auch für Baden
in Kraft.
Karlsruhe, den 9. März 1917.
Großherzogliches Staatsministerium.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 20