Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

66 — Nr. 20 — 
81. 
Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird der zulässige Verbrauch an Kartoffeln 
für den Kopf und den Tag bis auf weiteres auf höchstens ein halbes Pfund festgesetzt. Schwerst- 
arbeiter dürfen eine tägliche Zulage bis zu einem Pfund, Schwerarbeiter eine solche bis zu 
einem halben Pfund erhalten. 
Zu der versorgungsberechtigten Bevölkerung im Sinne der vorstehenden Bestimmung 
gehören nicht die Kartoffelerzeuger nebst den Angehörigen ihrer Wirtschaft, solange sie Kar- 
toffeln eigener Ernte verbrauchen. Diese dürfen bis auf weiteres für den Kopf und Tag 
höchstens ein Pfund Kartoffeln eigener Ernte verwenden. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 12. März 1917.) 
Die Gemüseversorgung betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Beim Statistischen Landesamt wird eine Landesstelle für Gemüseversorgung errichtet, 
welche den Namen „Badische Gemüseversorgung“ führt. 
82. 
Die Badische Gemüseversorgung hat die Aufgabe, die Versorgung des Großherzogtums 
mit Gemüse zu fördern. Sie ist ermächtigt, neben den Kommunalverbänden namens der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst Verträge über den Anbau und die Lieferung von Gemüse 
mit Erzeugern inner- und außerhalb des Landes abzuschließen, um die Kommunalverbände mit 
Gemüse zu beliefern. Die Badische Gemüseversorgung vermittelt den Verkehr zwischen den 
Kommunalverbänden und der Reichsstelle für Gemüse und Obst in allen Angelegenheiten der 
Gemüseversorgung.
	        
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