Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 20 — 67 
* 3. 
Der Landesstelle wird eine Geschäftsabteilung beigegeben, welche bei dem Einkauf süd 
westdeutscher Städte G. m. b. H. in Mannheim errichtet wird, und die Bezeichuung „Geschäfts- 
stelle der Badischen Gemüseversorgung“ führt. 
Die Geschäftsstelle der Badischen Gemüseversorgung hat die ihr obliegenden geschäftlichen 
Aufgaben nach den Weisungen der Badischen Gemüseversorgung durchzuführen. 
84. 
Kommunalverbände, Gemeinden sowie Großverbraucher, die mit Erzeugern Verträge zur 
Sicherstellung der Gemüselieferung abschließen, sind verpflichtet, von dem Vertragsabschluß 
unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages der Badischen Gemüseversorgung Anzeige zu 
erstatten. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Verfügung. 
(Vom 25. Februar 1917) 
Das Herstellen und das Verbreiten von Druckschriften betreffend. 
Auf Grund des § 91, des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
Die Herstellung von Druckschriften ohne die in § 6 des Reichsgesetzes über die Presse 
vom 7. Mai 1874 vorgeschriebenen Vermerke der Namen und Wohnorte des Druckers und 
des Verlegers oder Herausgebers ist verboten Ferner ist verboten. Druckschriften ohne die 
genannten Vermerke auf irgend eine Weise, sei es durch Boten, Zettelvertreiber, Kolporteure 
oder sonstwie zu verbreiten. 
Wer dem Verbot zuwiderhaudelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 4 bestraft.
	        
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