Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 21 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsrube. Mittwoch den 14. März 1917. 
  
  
Indalt. 
I 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Branntwein aus Klein, und Olstbrennereien 
belrefsend: Schlachtverbot belreffend; den Handel mit Ersatzmitteln betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 9. März 1917.) 
Den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunereien betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1917 über den 
Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien (Reichs-Gesetzblatt Seite 179) wird 
im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen mit sofortiger Wirksamkeit bestimmt, daß 
die übertragung des Eigentums im Falle des § 2 Absatz 3 durch das Bezirksamt erfolgt. 
Karlsruhe, den 9. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 13. März 1917.) 
Schlachtverbot betreffend. 
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über ein 
Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird in teilweiser 
Abänderung unserer Verordnung vom 6. November 1916, Schlachtverbot betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 309), verordnet, was folgt: 
§l. 
Das Schlachten sowie der Verkauf oder Kauf zum Schlachten von Kälbern im Alter 
unter 2 Wochen ist verboten. 
Gesenes= und Nerordnungsblan 1917. 21
	        
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