Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 15 — 95 
Verordnung. 
(Vom 2. April 1918.) 
Beförderung von Kartoffeln betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 28. Juni 1917 über die Kartoffelversorgung 
im Wirtschaftsjahr 1917718 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569) und vom 16. August 1917 über 
Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711), der Verordnungen des 
Kriegsernährungsamts vom 16. August 1917 über Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 713) 
und vom 3. Februar 1918 über Saatkartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 72) in Verbindung 
mit der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 1. November 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Der Versand von Speise-, Fabrik- und Futterkartoffeln mit der Bahn oder dem Schiff 
ist nur mit einem von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung abgestempelten 
Frachtbrief (Expreßgutkarte) zulässig. 
Der Versand von Saatkartoffeln mit der Bahn oder dem Schiff ist nur mit einem vom 
Kommunalverband des Versandorts abgestempelten Frachtbrief (Expreßgutkarte) und, sofern 
der Versand durch eine landwirtschaftliche Vereinigung des Großherzogtums erfolgt, auch mit 
einem von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung ausgestellten Frachtbrief (Expreßgut- 
karte) gestattet. 
Der Versand von Speise-, Fabrik-, Futter= und Saatkartoffeln mit der Bahn oder dem 
Schiff ohne abgestempelten Frachtbrief (Expreßgutkarte) ist verboten. 
§2. 
Der Versand oder die sonstige Verbringung von Speise-, Fabrik-, Futter= und Saat- 
kartoffeln mit Fuhrwerk oder Kraftwagen in eine andere Gemeinde ist nur mit einem vom 
Bürgermeisteramt des Versandorts ausgestellten Beförderungsschein zulässig. 
Der Beförderer hat den Beförderungsschein bei sich zu führen und den mit der Über- 
wachung des Lebensmittelverkehrs Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Die Beförderung darf nur an dem Tag erfolgen, welcher von dem Bürgermeisteramt des 
Versandorts als Abgangstag vermerkt ist. 
Die Beförderung von Kartoffeln mit Fuhrwerk oder Kraftwagen in eine andere Gemeinde 
ohne Beförderungsschein oder nach Ablauf seiner Gültigkeit ist verboten. 
83. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. Kartoffeln, welche den
	        
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