Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 16 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. April 1918. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Großherzoglichen Staatsministeriums die Lieferung und Prüfung von NPapier 
zu amtlichen Zwecken betresffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums des Großherzoglichen 
Hauses, der Instizund des Auswärtigen: Anbau und Ernteflächenerhebung im Jahre 10||8 betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. April 1918.) 
Die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend. 
Die durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173) 
für Baden in Kraft gesetzten, gemäß Bekanntmachung vom 9. März 1917 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 63) teilweise geänderten Bestimmungen des Königlich Preußischen 
Staatsministeriums vom 28. Januar 1904 über das von den Staatsbehörden zu verwendende 
Papier haben in Abschnitt „„ Verwendungsklassen“ folgende weitere Abänderungen 
erfahren: 
Normalpapiere der Verwendungsklassen 1, 2a, 2b, 3K und 4b dürfen in Zukunft 
nicht mehr verwendet, im Handel und bei den Behörden vorhandene Bestände aber auf- 
gebraucht werden; hierbei ist darauf zu achten, daß diese Bestände nur für besonders 
wichtige Zwecke benutzt beziehungsweise zurückgelegt werden. 
Für die unter (7! 1—4b der „Bestimmungen“ angegebenen Verwendungszwecke 
kommen nur noch 2 Papiersorten in Frage, nämlich Kriegs-Normal 3°5, hergestellt 
aus 100 Proz. ungebleichtem Zellstoff, 
Kriegs-Normal 4u, hergestellt aus ungebleichtem Zellstoff (höchstens 60 Proz) 
und Holzschliff 
und zwar beide sowohl als Schreibpapier als auch als Schreibmaschinen-Durchschlagpapier. 
Beide Papiersorten müssen das in § 2 der „Bestimmungen“ vorgesehene Wasser- 
zeichen führen unter Hinzufügung des Buchstabens K vor dem Wort „Normal". 
Hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften (Reißlänge, Dehnung, Falzwiderstand) gelten 
für diese beiden K-Papiere die für die Friedensware Za beziehungsweise 4 vorge- 
schriebenen Werte. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 19
	        
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