Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 20 — 119 
Verordnung. 
(Vom 1. Mai 1918.) 
Den Handel mit gebrauchten Möbeln, Betten u. s. w. betreffend. 
Auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung 
vom 1. November 1915 und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728; 1916 
Seite 673) und des § 38 Absatz 3 der Gewerbeordnung wird verordnet, was folgt: 
81. 
Wer gewerbsmäßig gebrauchte Möbel, Betten oder sonstige zum notwendigen Lebensbedarf 
gehörige gebrauchte Wohnungseinrichtungsgegenstände an= und verkauft, ist zur ordnungsmäßigen 
Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet. 
§ 2. 
Das Geschäftsbuch muß zum wahrheitsgemäßen Eintrag folgender Angaben mindestens 
10 Spalten enthalten: 
Fortlaufende Nummer (Ordnungszahl), 
2. Bezeichnung des Gegenstandes, 
3. Tag des Ankaufes, 
4. Name, Stand und Wohnung des Verkäufers, 
5. Ankaufspreis oder sonstige Gegenleistung, 
6. Aufwendung für etwaige Instandsetzung, 
7. Tag des Verkaufs, 
8. Name, Stand und Wohnung des Käufers, 
9. Verkaufspreis oder sonstige Gegenleistung, 
10. Bemerkungen. 
— 
S 
83. 
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein; es darf nicht eher in Gebrauch genommen, werden, als bis die Ortspolizeibehörde auf 
erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesamtzahl der Seiten durch einen 
Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheftenzneuer Blätter 
ist untersagt. « . 
Die Einträge müssen in fortlaufender- Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und 
dürfen nicht unleserlich gemacht werden. Sie sind spätestens innerhalb 24 Stunden# nach der 
betreffenden Tätigkeit vorzunehmen. Abänderungen dürfen nur mittelst Durchstreichens und 
so bewirkt werden, daß das Durchstrichene lesbar bleibt.
	        
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