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82.
Die Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergebnisse
wird dem Statistischen Landesamt übertragen.
Diese Behörde hat die Erhebungslisten, deren Inhalt für den Umfang und die Art der
Ausführung der Erhebung maßgebend ist, herzustellen und zu versenden.
83.
Der Erhebung hat bis zum 1. Mai 1918 eine Feststellung der in jedem Gemeindebezirk
vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen an Ackern, Wiesen, Weiden und Weinbergen
und getrennt nach diesen Kulturarten vorherzugehen.
Diese Feststellung erfolgt durch den Ratschreiber (Grundbuchhilfsbeamten) oder einen
Kanzleibeamten des Grundbuchamts in der Weise, daß er, soweit das neue Grundbuch oder
das Hauptbuch angelegt ist, aus diesen Büchern, andernfalls aus den alten Grundbüchern unter
Zuhilfenahme der Lagerbücher (Güterverzeichnisse) oder Steuerzettel oder in sonstiger geeigneter
Weise für jeden Grundeigentümer das Gesamtflächenmaß seiner landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke, getrennt nach den obengenannten Kulturarten, ermittelt und in eine Liste einträgt.
Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche einem Ausmärker gehören, ist außer-
dem dem Bürgermeisteramte des landwirtschaftlichen Betriebssitzes oder, falls der Eigentümer
das Grundstück nicht bewirtschaftet, des Wohnorts des Eigentümers hierüber unter Angabe
des Vor= und Zunamens des Eigentümers sowie der Größe und Kulturart des oder der
betreffenden Grundstücke nach einem vorgeschriebenen Muster eine kurze Mitteilung zu über-
senden.
84.
Der Vorerhebung der in Betracht kommenden Grundstücke durch den Ratschreiber oder
Kanzleibeamten (§ 3) folgt die tatsächliche Feststellung der feldmäßigen Anbau= und Ernte-
flächen nach Maßgabe des § 1 der Bundesratsverordnung.
Sie ist mit Genehmigung des Reichskanzlers im Großherzogtum Baden in der Zeit
vom 6. Mai bis 15. Juni 1918 vorzunehmen.
Ihre Ausführung liegt den Gemeindebehörden ob, die zu diesem Zwecke die im Gemarkungs-
bereiche ansässigen Eigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber, Pächter, sonstige Nutzungs-
berechtigte) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder ihre Stellvertreter vorzuladen und über
den Umfang der angebauten Fruchtarten und Gewächse zu befragen haben. Auf Grund der
durch den Ratschreiber oder den Kanzleibeamten bewirkten Vorerhebung (8§ 3), der gepflogenen
mündlichen Verhandlungen sowie der von anderen Gemeinden eingetroffenen Benachrichtigungen
(§ 3 Absatz 3 und Absatz 5 dieses Paragraphen) werden die von ein und demselben Betriebs-
inhaber bewirtschafteten Flächen ermitrelt und in die Ortsliste eingetragen.
Zu diesen Aufnahmen sind in jeder Gemeinde mindestens zwei vom Gemeinde-(Stadt-rrat
ernannte Sachverständige oder Vertrauensleute sowie die erforderlichen schreib= und rechen-
gewandten Hilfskräfte zuzuziehen.