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dazu keine dieselben beanstandenden Bemerkungen zu machen habe und die überschreitungen
nachträglich genehmige.
Karlsruhe, den 19. Februar 1918.
Im Namen der untertänigst treugehorsamsten Zweiten Kammer.
Der Präsident:
Kopf.
Die Schriftführer:
Odenwald.
Miller.
Die Erste Kammer tritt obiger Erklärung bei.
Karlsruhe, den 19. März 1918.
Im Namen der untertänigst treugehorsamsten Ersten Kammer.
Der Präsident:
Max Prinz von Baden.
Die Sekretäre:
Freiherr v. Stotzingen.
Engelhard.
Bekanntmachung.
(Vom 16. April 1918.)
Die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betreffend.
Durch übereinstimmende Beschlüsse der vier Handwerkskammern des Landes wurden mit
unserer Genehmigung (§ 103 m Gewerbeordnung) die für sämtliche Handwerkskammern mit
Ausnahme der §§ 1 und 65 gleichlautenden Statuten (abgedruckt im Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1900 Seite 567 ff.) wie folgt geändert:
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 46 tritt nachstehende Bestimmung:
Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes und der Ausschüsse derselben, der
Prüfungsausschüsse sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent-
geltlich; sie erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Hand-
werkskammern liegen, sofern sie hierzu gesetzlich oder statutengemäß berufen sind oder im einzelnen
Falle berufen wurden, Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis nach be-