Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

108 — Nr. 18 — 
dazu keine dieselben beanstandenden Bemerkungen zu machen habe und die überschreitungen 
nachträglich genehmige. 
Karlsruhe, den 19. Februar 1918. 
Im Namen der untertänigst treugehorsamsten Zweiten Kammer. 
Der Präsident: 
Kopf. 
Die Schriftführer: 
Odenwald. 
Miller. 
Die Erste Kammer tritt obiger Erklärung bei. 
Karlsruhe, den 19. März 1918. 
Im Namen der untertänigst treugehorsamsten Ersten Kammer. 
Der Präsident: 
Max Prinz von Baden. 
Die Sekretäre: 
Freiherr v. Stotzingen. 
Engelhard. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. April 1918.) 
Die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betreffend. 
Durch übereinstimmende Beschlüsse der vier Handwerkskammern des Landes wurden mit 
unserer Genehmigung (§ 103 m Gewerbeordnung) die für sämtliche Handwerkskammern mit 
Ausnahme der §§ 1 und 65 gleichlautenden Statuten (abgedruckt im Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1900 Seite 567 ff.) wie folgt geändert: 
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 46 tritt nachstehende Bestimmung: 
Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes und der Ausschüsse derselben, der 
Prüfungsausschüsse sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent- 
geltlich; sie erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Hand- 
werkskammern liegen, sofern sie hierzu gesetzlich oder statutengemäß berufen sind oder im einzelnen 
Falle berufen wurden, Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis nach be-
	        
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