118 — Nr. 20 —
Verordnung.
(Vom 30. April 1918.)
Kriegszuschläge zu den Protestgebühren der Gerichtsvollzieher betreffend.
Auf Grund des § 74 Absatz 5 des Kostengesetzes wird verordnet, was folgt:
81.
Die Gebührensätze des § 59 Absatz 1 bis 4 und § 59 der Rechtspolizeiordnung in der
Fassung der Verordnung vom 8. März 1910 erhöhen sich um drei Zehntel.
82.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
zweiten Jahres nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft.
Karlsruhe, den 30. April 1918.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Düringer.
Stalter.
Verordunng.
(Vom 23. April 1918.)
Die Ergänzung der Gemeindegebührenordnung betreffend.
Infolge Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
15. April 1918 wird mit Wirkung bis zum 31. Dezember 1920 verordnet, was folgt:
Zu der Tagesgebühr und dem Übernachtungsgeld gemäß § 1 der Gemeindegebühren-
ordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 2) in der
Fassung der Verordnungen vom 24. März 1900, 27. Aungust 1902, 29. Jannar 1910 und
9. April 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900 Seite 539, 1902 Seite 257, 1910
Seite 77 und 1914 Seite 109) wird ein Zuschlag von 30 v. H. gewährt.
Karlsruhe, den 23. April 1918.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, Großherzogliches Ministerium
der Justiz und des Auswärtigen: des Innern:
Düringer. von Bodman.
Meyer. Kohlhepp.