Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 20 — 121 
8 12. 
In den Geschäftsräumen der in 81 bezeichneten Gewerbetreibenden muß an einer in 
die Augen fallenden Stelle ein Abdruck dieser Verordnung angebracht sein. 
8 13. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft; außerdem kann die Untersagung des Handels 
wegen Unzuverlässigkeit erfolgen. 
§ 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Auf den Handel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die nachweisbar einen 
geschichtlichen oder Kunstwert haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine 
Anwendung. 
Karlsruhe, den 1. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Weis. 
  
Druck und Verlag von Malsch & BVogel in Karlsrube.
	        
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