Nr. 21 #
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 14. Mai 1918.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Satungen der Landwirt-
schaftskammer betreffend; die Arzneitare betrefjend, die Einwirkung des Rrieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienst,
hier die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betressend.
Bekanntmachung. ·
(Vom 30. April 1918.)
Die Satzungen der Landwirtschaftskammer betreffend.
Zu der in der Vollversammlung vom 4. bis 6. April 1918 beschlossenen ÄAnderung der
Satzungen der Landwirtschaftskammer (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 Seite 173), wonach
§ 5 Ziffer 5 folgenden Zusatz erhält:
„sofern nicht diese Befugnis zur Erfüllung einzelner näher bezeichneter Aufgaben
unter Bezeichnung des Zweckes und des Höchstbetrages dem Vorstande durch die
Vollversammlung übertragen wird“,
wird gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Landwirtschaftskammer vom l iueen
ber 1906 —
ber 1912
Karlsruhe, den 30. April 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman.
die Genehmigung erteilt.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 1. Mai 1918.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Zum Vollzug des Artikels II unserer Verordnung vom 9. Januar 1918, die Arzneitaxe
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 19) wird hiermit bestimmt, daß der in
Artikel II vorgesehene Teuerungszuschlag von dem Preisabschlag getroffen wird, der bei Arznei-
lieferungen gemäß § 376 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung, *1 h unserer Verordnung
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.