Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

126 — Nr. 22 — 
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Hauslisten austeilt und ein- 
sammelt.] « 
Der Zählungsausschuß ernennt die Zähler aus seiner Mitte oder aus anderen geeigneten 
Personen; er hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge 
zu tragen, und zwar sind soweit wie möglich freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern 
muß spätestens bis zum 22. Mai 1918 vollzogen sein. 
86. 
Die Gemeindebehörden, in deren Bezirk die Wohnungszählung vorgenommen wird, haben 
dem Großh. Statistischen Landesamt in Karlsruhe alsbald nach Empfang und spätestens auf 
den 22. Mai 1918 Anzeige zu erstatten, ob sie die nötigen Zählpapiere erhalten haben. 
87. 
Für die Wohnungszählung werden Hauslisten verwendet. Für jedes Hausgrundstück mit 
mindestens einer Wohnung ist eine Hausliste aufzustellen, in die alle Wohnungen, die bewohn- 
ten, die anderweit benutzten und die leerstehenden, einzeln einzutragen sind. 
Die Pflicht der Ausfüllung der Hausliste liegt den Hauseigentümern oder deren Stell— 
vertretern ob. Die Haushaltungsvorstände oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, dem Haus- 
eigentümer alle zur Ausfüllung der Hausliste erforderlichen Angaben zu machen. 
Welche Angaben zu machen sind, ergibt sich aus der Hausliste selbst und der ihr aufge- 
druckten Anleitung. 
88. 
Die Hauslisten sind an die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter in der Zeit zwischen 
dem 22. und 24. Mai 1918 auszuteilen. 
Falls die Anzahl der zugestellten Hauslisten nicht genügt, haben die betreffenden Haus- 
eigentümer oder ihre Stellvertreter dafür Sorge zu tragen, daß ihnen noch weitere Listen 
zugehen. 
Die Wiedereinsammlung der Hauslisten durch die Zähler hat am 29. Mai 1918 zu 
beginnen und ist innerhalb dieses Tages zu beendigen. 
§9. 
Der Zähler hat darauf zu achten, daß die Hauslisten vollständig und richtig ausgefüllt 
sind. Nötigenfalls hat er ihre Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen oder selbst vor- 
zunehmen. 
Über die Austeilung und Einsammlung der Hauslisten hat er ein Verzeichnis, die Kontroll- 
liste, zu führen, welche er nach beendigtem Zählungsgeschäft nebst den Hauslisten der Gemeinde- 
behörde (dem Zählungsausschuß) übergibt.
	        
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