Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

136 — Nr. 24 — 
Verorduung. 
(Vom 27. Mai 1918.) 
Den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 betreffend. 
Zum Vollzug und auf Grund des § 7 der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 
1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 368) wird verordnet, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. Dieses verteilt das innerhalb 
des Großherzogtums aufzubringende Heu auf die Lieferungsverbände. Die Unterverteilung auf 
die Gemeinden nehmen die Bezirksämter vor. Die Gemeinden haben die aufgegebenen Heu- 
mengen auf die einzelnen Erzeuger umzulegen. 
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat das Bezirksamt unbe- 
schadet strafrechtlichen Einschreitens (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung) die Leistung 
zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbeizuführen. 
Zum Wiesen= und Kleehen gehört auch das Ohmd. 
82. 
Für die Aufbringung des Heubedarfs, den Ausgleich und die Verteilung der Heuvorräte 
innerhalb des Landes sowie die Regelung des gesamten Heuverkehrs wird bei dem Statistischen 
Landesamt eine besondere „Heuversorgungsstelle“ eingerichtet, welche den Lieferungs- und 
Kommunalverbänden übergeordnet ist. 
Beschlagnahme. 
83. 
Das gesamte Ernteerträgnis des Jahres 1918 an Wiesen- und Kleeheu im Großherzogtum 
wird, soweit es beim Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht ist, für den Kommunal= 
verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. 
Im übrigen ist es mit der Trennung vom Boden beschlagnahmt für den Kommunal= 
verband, in dessen Bezirk es gewachsen ist. 
84. 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen, abgesehen von den in den §§ 5 und 6 be- 
bezeichneten Fällen, ohne besondere Erlaubnis der Heuversorgungsstelle Veränderungen nicht 
vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und 
von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergehen.
	        
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