Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

138 — Nr. 24 — 
Erhebung hat auf Grund der Ernteflächenerhebung und der Schätzung des durchschnittlichen 
Heuertrags auf 1 Hektar zu geschehen, wobei außer den Wiesen und allen Arten von Klee- 
äckern auch die Futterpflanzenäcker zu berücksichtigen sind. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere 
die Vorräte von Heu gemäß der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 604) jederzeit Auskunft zu ver- 
langen. Ebenso sind sie zuständig, die Aufforderung zur Überlassung von Heu nach § 2 des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 u. ff. zu erlassen. 
11. 
Für den Heubedarf ihres Bezirks haben die Kommunalverbände aufzukommen und zu dem 
Zweck für den Ausgleich der im Bezirk vorhandenen Vorräte unter den Tierhaltern Sorge 
zu tragen. Letzteres geschieht durch Ausstellung von Ankaufsscheinen; diese haben nur für 
den Bezirk des Kommnnalverbands Geltung. 
* 12. 
Sofern die im Bezirk des Kommunalverbands vorhandenen Vorräte zu dem in § 11 
vorgesehenen Ausgleich nicht hinreichen, hat der Kommunalverband den Bedarf bei der Heu- 
versorgungsstelle anzumelden. Diese hat ihm die erforderlichen Heumengen aus Überschuß- 
kommunalverbänden zuzuweisen. 
Für Bedarfskommunalverbände ist von der Heuversorgungsstelle zu bestimmen, welche 
Heumengen den einzelnen Tiergattungen täglich verfüttert werden dürfen. 
13. 
Die Kommunalverbände können unter Ausschluß jeglichen Handels die Versorgung mit 
Heu selbst übernehmen. Wird eine solche Anordnung erlassen, so ist der Erwerb von Heu 
mittels Ankaufsscheines nur bei den Beauftragten des Kommunalverbands zulässig. 
8 14. 
Die Heuversorgungsstelle ist berechtigt, in denjenigen Kommunalverbänden, welche sich 
außer Stande erklären, die zum Ausgleich innerhalb des Bezirks erforderlichen oder die für 
Zwecke der Kriegswirtschaft oder für die Bedarfskom luerbände ihnen aufgegebenen Heu- 
mengen aufzubringen, Nachschau über die vorhandenen Bestände anzuordnen oder selbst vor- 
nehmen zu lassen. Die Kosten der Nachschau hat der Kommunalverband zu tragen, wenn 
seine Angaben sich nicht bestätigen. In diesem Falle ist außerdem die Heuversorgungsstelle 
berechtigt, das Heu durch ihre Beauftragten unmittelbar aufkaufen zu lassen. 
#15. 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung entstehen, entscheidet das in § 9 
bestimmte Schiedsgericht endgültig. 
 
	        
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