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Erhebung hat auf Grund der Ernteflächenerhebung und der Schätzung des durchschnittlichen
Heuertrags auf 1 Hektar zu geschehen, wobei außer den Wiesen und allen Arten von Klee-
äckern auch die Futterpflanzenäcker zu berücksichtigen sind.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
die Vorräte von Heu gemäß der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 604) jederzeit Auskunft zu ver-
langen. Ebenso sind sie zuständig, die Aufforderung zur Überlassung von Heu nach § 2 des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 u. ff. zu erlassen.
11.
Für den Heubedarf ihres Bezirks haben die Kommunalverbände aufzukommen und zu dem
Zweck für den Ausgleich der im Bezirk vorhandenen Vorräte unter den Tierhaltern Sorge
zu tragen. Letzteres geschieht durch Ausstellung von Ankaufsscheinen; diese haben nur für
den Bezirk des Kommnnalverbands Geltung.
* 12.
Sofern die im Bezirk des Kommunalverbands vorhandenen Vorräte zu dem in § 11
vorgesehenen Ausgleich nicht hinreichen, hat der Kommunalverband den Bedarf bei der Heu-
versorgungsstelle anzumelden. Diese hat ihm die erforderlichen Heumengen aus Überschuß-
kommunalverbänden zuzuweisen.
Für Bedarfskommunalverbände ist von der Heuversorgungsstelle zu bestimmen, welche
Heumengen den einzelnen Tiergattungen täglich verfüttert werden dürfen.
13.
Die Kommunalverbände können unter Ausschluß jeglichen Handels die Versorgung mit
Heu selbst übernehmen. Wird eine solche Anordnung erlassen, so ist der Erwerb von Heu
mittels Ankaufsscheines nur bei den Beauftragten des Kommunalverbands zulässig.
8 14.
Die Heuversorgungsstelle ist berechtigt, in denjenigen Kommunalverbänden, welche sich
außer Stande erklären, die zum Ausgleich innerhalb des Bezirks erforderlichen oder die für
Zwecke der Kriegswirtschaft oder für die Bedarfskom luerbände ihnen aufgegebenen Heu-
mengen aufzubringen, Nachschau über die vorhandenen Bestände anzuordnen oder selbst vor-
nehmen zu lassen. Die Kosten der Nachschau hat der Kommunalverband zu tragen, wenn
seine Angaben sich nicht bestätigen. In diesem Falle ist außerdem die Heuversorgungsstelle
berechtigt, das Heu durch ihre Beauftragten unmittelbar aufkaufen zu lassen.
#15.
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung entstehen, entscheidet das in § 9
bestimmte Schiedsgericht endgültig.