Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

140 — Nr. 24 — 
ob und mit welchen Gegenständen er vor dem 1. Januar 1916 gehandelt hat und für welche 
Zeit, für welches Gebiet und für welche Gegenstände die Erlaubnis erteilt werden soll. 
84. 
Auf das Verfahren bei der in 8 2 dieser Verordnung bezeichneten Stelle finden die 88 19 
bis 27 der Landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungs- 
sachen betreffend, sinngemäße Anwendung. Über die erteilte Erlaubnis ist dem Antragsteller 
eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5 bis 50 Mark zu 
entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Verordnung vom 28. September 1917, Papier, Karton und Pappe betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 332), außer Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Weis. 
Verordnung. 
(Vom 21. Mai 1918.) 
Das Be= und Entladen von Eisenbahnwagen und Schiffen betreffend. 
In Ergänzung meiner Verordnung vom 17. August 1917, das Be= und Entladen von 
Eisenbahnwagen und Schiffen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 306), bestimme 
ich für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk 
Sigmaringen) gehörenden Gebietsteile meines Befehlsbereichs auf Grund des § 9b des preußi- 
schen Gesetzes über den Belagerungszustand und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezem- 
ber 1915 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 179 Seite 813) im Interesse der öffentlichen Sicherheit weiter: 
Empfänger von Eisenbahnsendungen haben die von ihnen entladenen Wagen unverzüglich 
nach der Entladung der Eisenbahnverwaltung zur Verfügung zu stellen. Es ist ver- 
boten, die Eisenbahnwagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Eisenbahnverwaltung 
nach dem Entladen wieder zu beladen. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung 
gegen diese auffordert oder aufreizt, wird, wenn nicht die bestehenden Gesetze eine 
höhere Freiheitsstrafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
3. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. Mai 1918. 
Der Kellvertretkende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
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8# 
  
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in Farlsrube.
	        
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