Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

144 — Nr. 25 — 
Im übrigen bleiben unsere Verordnungen vom 9. Januar und 18. März 1918, die 
Arzneitaxe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 19 und 61) aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 4. Juni 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Weis. 
Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. Juni 1917, 
die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend. 
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verorduung wird unter Aufhebung der Aus- 
» . . 30. September 1917 . 
führungsbestimmungen der Kriegsamtstelle vom“ 18. April 1918 folgendes bestimmt: 
1. Von allen gemäß Ziffer 2 der Verordnung zur Anmeldung zu bringenden Holzmengen 
(aufbereitetes Rundholz und Holz auf dem Stock), die laut forstamtlicher Bescheinigung 
erst nach dem 1. Januar 1918 zur Aufnahme fertiggestellt worden sind, nimmt die 
Kriegsamtstelle zur Ausführung von Lieferungen durch die Badische Sägeindustrie für 
die Heeresverwaltung (stellvertretende Intendantur des XIV. Armeekorps), für die Groß- 
herzogliche Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen und für die Kaiserlichen 
Oberpostdirektionen Karlsruhe und Konstanz, soweit diese Lieferungen als direkte oder 
indirekte Heereslieferungen zu den vom Kriegsamt Berlin festgesetzten Richtpreisen oder 
von der Kriegsamtstelle genehmigten Preisen für Schnittholz ausgeführt werden, bis 
auf weiteres zwei Drittel (Pflichtteil) in Anspruch und gibt ein Drittel (Freiteil) den 
Waldbesitzern auf Antrag frei. 
Den Pflichtteil verteilt die Kriegsamtstelle nach besonderen „Richtlinien für die Zu- 
teilung von Rundholz“ an die Badische Sägeindustrie. Diese hat für das forstüblich 
aufbereitete Rundholz, das an die Holzabfuhrwege verbracht ist, folgende Festpreise an 
den Waldbesitzer zu bezahlen: 
Fi.= und Ta.-Stämme I. Kl. 53.— + Abschnitte I. Kl. 50.— 4 
d 
II., 4% „ „ I11., 41— „ 
III. , 45— „ ,„ I11. , 36 „, 
!V. , 40.— "„ 
v., 35.— ,„ 
VI. „, 30.— 
Ist das Holz ausnahmsweise nicht an die Abfuhrwege verbracht, findet ein entsprechender 
Preisnachlaß statt, der zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbaren ist. Findet über
	        
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