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10.
11.
— Nr. 25 —.
Ist aus diesem Grunde Holz auf dem Stock freigegeben worden, dessen Aufbe=
reitung durch den Käufer erfolgen sollte, gilt die Freigabe nur für den Verkauf des
Holzes zur Selbstwerbung durch den Käufer.
Den Großherzoglichen Forstämtern wird das Recht erteilt, Waldbesitzern, deren Jahres-
gesamtanfall an Tannen= und Fichtennutzholz in demselben Forstbezirk 100 in nicht
übersteigt, das Holz nach erfolgter Anmeldung freizugeben und in dringenden Fällen
Waldbesitzern mit einem höheren Jahresgesamtanfall die Genehmigung zur Abgabe von
Tannen= und Fichtenrundholz bis zum Höchstbetrage von 5 fm an einzelne Personen
für Gebäudeausbesserungen oder für den Handwerksbetrieb zu erteilen. Von der er-
teilten Genehmigung haben die Forstämter der Kriegsamtstelle Anzeige zu machen, die
die abgegebene Menge auf den Freiteil des Waldbesitzers in Anrechnung bringen wird.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 1918 in Kraft.
Alle laut forstamtlicher Bescheinigung erst nach dem 1. Januar 1918 zur Aufnahme
fertiggestellten Holzmengen, die inzwischen bereits bei der Kriegsamtstelle zum Verkauf
angemeldet oder verteilt worden sind, werden bei der Festsetzung des Freiteils in der
Weise berücksichtigt, daß den Waldbesitzern auf Antrag eine weitere Menge in Höhe
von 50 Prozent des bereits verteilten Holzes freigegeben wird, soweit nicht bereits unter
Anrechnung auf den Freiteil Freigaben inzwischen erfolgt sind.
Karlsruhe, den 31. Mai 1918.
V. s. d. stellv. Gen. Kdos. XIV. A. K.
Krriegsamtstelle.
J. V.
gez. von Hennings,
Major.
Verordunng.
(Vom 6. Juni 1918.)
Die Regelung der Versorgung mit Kriegshilfeholz betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4 November 1915
und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728; 1916 Seite 673) wird mit
sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt:
1.
Als Kriegshilfeholz im Sinne dieser Regelung gilt Holz, welches
a. als Bauholz zur Erstellung von Kleinwohnungsbauten für Minderbemittelte,
b. als Möbelholz für Wohnungseinrichtungen für Minderbemittelte
zu einem diesen Zwecken Rechnung tragenden mäßigen Preis abgegeben und verwendet wird.