Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

160 — Nr. 26 — 
bis zu 3 Monaten nachzusenden. Entfernt sich ein Versorgungsberechtigter für länger als 
einen Monat, jedoch für kürzere Zeit als sechs Monate aus dem Kommunalverband seincs 
Wohnsitzes, so kann er für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit je eine Zuckerumtansch- 
karte im voraus durch den Kommunalverband seines Wohnsitzes beziehen (vergleiche hierwegen 
die Bekanntmachung der Reichszuckerstelle vom 12. April 1917 über die Ausgabe einer Zucker- 
umtauschkarte, Staatsanzeiger Nr. 117 vom 30. April 1917). 
Erfolgt der Wechsel des Aufenthalts zwecks Aufnahme in eine Anstalt mit öffentlichem 
Charakter (z. B. in öffentliche Krankenhäuser, Heilanstalten, Genesungsheime), so sind dem sich 
Abmeldenden alle Lebensmittelkarten abzunehmen und Reisebrotmarken nicht zu verabfolgen. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur insoweit statt, als Schwerstarbeitern, die sich in Heil- 
anstalten oder Genesungsheime für Tuberkulöse abmelden, von dem heimischen Kommunal- 
verband für jede Woche der auswärtigen Verpflegung Reisebrotmarken für eine Brotmenge 
von 1 kg zu überweisen sind. 
§2. 
Über die erfolgte Abmeldung ist dem sich Abmeldenden eine Bescheinigung auf gelbem 
Papier nach der Anlage auszustellen. Die Bescheinigung hat zu enthalten: Vor= und Familien- 
name, Stand oder Beruf, bisherige Wohnung, Tag und Jahr der Geburt, Tag des Aus- 
scheidens aus der Lebensmittelversorgung, sowie den Vermerk, ob und bis zu welchem Tage 
der sich Abmeldende Reichsfleischkarte, Seifenkarte, Zuckerkarte oder Zuckerumtauschkarte, Voll- 
milchkarte und etwaige sonstige Lebensmittelkarten besitzt und für welche Zeit die Aushändigung 
von Reichsreisebrotmarken erfolgt ist. 4 
Handelt es sich um einen Umzug, so ist auch anzugeben, ob und bis zu welchem Tage 
der sich Abmeldende mit Kartoffeln versorgt ist, bis zu welchem Tage er, falls er Selbst- 
versorger ist, Fleischvorräte besitzt und bis zu welchem Tage er sich mit Eiern im Falle der 
zugelassenen Vorversorgung eingedeckt hat. Bei einem vorübergehenden Wechsel des Aufenthalts 
sind diese Angaben nur dann zu machen, wenn der sich Abmeldende die Vorräte mitzunehmen 
beabsichtigt; sieht er hiervon ab, so ist die Zeit, während deren er mit seinen Vorräten auszu- 
kommen hat, vom Kommunalverband entsprechend zu strecken. 
Weitere Vermerke über Vorversorgung auf Grund von laufenden Lebensmittelkarten oder 
vorhandenen Vorräten sind zulässig. 
Wenn die Angehörigen desselben Haushalts den Aufenthalt gleichzeitig wechseln, so 
kann für sie eine gemeinsame Abmeldebescheinigung ausgestellt werden; in dieser sind die 
einzelnen Personen getrennt aufzuführen. 
§ 3. 
Der Besitzer der Abmeldebescheinigung hat sich bei der vom Kommunalverband des neuen 
Aufenthaltsorts bezeichneten Stelle unter Abgabe der Abmeldebescheinigung anzumelden und 
erhält von dieser Stelle die Lebensmittelkarten von dem Zeitpunkt ab, bis zu welchem er solche 
noch vom Kommunalverband seines früheren Aufenthaltsortes besitzt oder durch Vorräte ein-
	        
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