Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 26 — 153 
§69. 
Die Erlaubnis nach § 8 kann der Kommunalverband versagen oder nur mit Einschränkung 
oder bedingungsweise gestatten und sie wieder entziehen. 
Durch die Aufnahme von Fremden werden Landwirte, Kuh= und Hühnerhalter u. s. w. 
von ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften Brotgetreide, 
Milch, Butter, Eier und sonstige Lebensmittel abzuliefern, nicht befreit. Solchen Vermietern 
kann die Erlaubnis nach § 8 grundsätzlich versagt werden; sie muß versagt oder zurückgenommen 
werden, sofern der Vermieter seiner Ablieferungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig nachkommt. 
8 10. 
Ortsfremde Personen dürfen in den in § 6 Absatz 1 aufgeführten Kommunalverbands- 
bezirken, in den in sonstigen Bezirken gelegenen Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen 
sowie in allen Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnern zu Kur-, Erholungs= oder 
Vergnügungszwecken nicht länger als 4 Wochen Aufenthalt nehmen. Nach Ablauf der Frist 
darf der Aufenthalt in einem anderen solchen Bezirk oder Ort nicht fortgesetzt werden. Diese 
Bestimmungen gelten auch für diejenigen Fremden, welche sich am Tage des Inkrafttretens 
dieser Verordnung in einem solchen Bezirk oder Ort aufhalten. 
Für einzelne Bezirke oder Teile derselben kann das Ministerium des Innern die Dauer 
des zulässigen Aufenthalts ausnahmsweise bis auf eine Woche herabsetzen, wenn anders eine 
Erfüllung der Ablieferungspflicht und eine vorschriftsmäßige Versorgung der Bevölkerung 
nicht zu gewährleisten sind. 
der Aufenthalt ist unbeschränkt 
1. für Fremde, die in eigenen oder bereits in früheren Jahren gemieteten und selbst 
ausgestatteten Wohnungen Aufenthalt nehmen, nebst ihren Haushaltsangehörigen, 
2. für Fremde, deren Aufenthalt nachweislich durch Berufs= oder Erwerbsnotwendigkeiten 
begründet ist, nebst ihren Haushaltsangehörigen, 
für Fremde, die bei Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kindern, Enkeln 
oder Geschwistern unentgeltlich beherbergt werden, nebst ihren Haushaltsangehörigen, 
4. für Miluärpersonen, die zu Kur= oder Erholungszwecken beurlaubt sind und hierüber 
einen schriftlichen Ausweis ihrer vorgesetzten Dienstbehörde bei sich führen, sowie für 
die sie begleitenden Ehefrauen, Kinder, Eltern und Dienstboten, 
5. für Stadtkinder und Jungmannen, die aufs Land überwiesen sind, 
6. für Fremde, die nachweislich von Organen der reichsrechtlichen Versicherungen, von 
Behörden und militärischen Stellen oder auf Kosten von Krankenkassen zu Kur= oder 
Erholungszwecken untergebracht sind, 
7. für Fremde, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem Zeugnis durch gesundheitliche 
Notwendigkeit begründet ist, nebst den etwa notwendigen Begleitpersonen. Das amts- 
ärztliche Zeugnis bedarf der Anerkennung durch das Bezirksamt des gewählten Auf- 
enthaltsorts.
	        
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