Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

154 — Nr 26 — 
Als amtsärztliches Zeugnis nach Ziffer 7 gilt jede von einem im Reichsgebiet beamteten 
Arzt unterzeichnete und mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen 
Zeugnis ist auch die Dauer und der Ort des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der 
allenfalls zuzulassenden Begleitpersonen festzulegen. Für Kranke, welche in durch einen Arzt 
geleiteten Krankenanstalten untergebracht sind, genügt ein Zeugnis des ärztlichen Leiters der 
Anstalt, sofern es vom Amtsarzt des Anstaltssitzes bestätigt ist; auch dieses Zeugnis hat sich 
über die Dauer des erforderlichen Aufenthalts und die Zahl der notwendigen Begleitpersonen 
auszusprechen. 
Unternehmer, welche Fremde beherbergen, sind dafür verantwortlich, daß die bei ihnen 
wohnenden Fremden ihren Aufenthalt nicht länger ausdehnen, als nach diesen Bestimmungen 
zulässig ist. 
Die Anmeldestelle (§ 3) hat auf Grund der Anmeldungen darüber zu wachen, daß die 
Aufenthaltsdauer die zulässige Frist nicht überschreittt. 
8 11. 
Falls trotz der zur Versorgung des Fremdenverkehrs mit Lebensmitteln getroffenen Maß- 
nahmen eine erhebliche Gefährdung des Ernährungsstandes der einheimischen Bevölkerung 
einzelner von Fremden besonders stark besuchter Bezirke zufolge des Fremdenverkehrs eintritt, 
behält sich das Ministerium des Innern vor, für einzelne Bezirke oder Teile derselben mit 
Zustimmung des Kriegsernährungsamts den Fremdenverkehr vorübergehend vollkommen aus- 
zuschalten. Von dieser Ausschaltung werden die in § 10 Ziffer 1 bis 7 genannten Personen 
nicht berührt. 
12. 
Den Inhabern von Gaststätten jeder Art, den Gemeindeverwaltungen, Kurverwaltungen, 
Fremdenverkehrsvereinen und ähnlichen Vereinen sind öffentliche Ankündigungen ihrer Betriebe 
oder Einrichtungen, die eine Anpreisung besonders guter oder reichlicher Verpflegung enthalten, 
untersagt. 
13. 
Erweisen sich Unternehmer, welche Fremde gegen Entgelt beherbergen oder verpflegen, in 
der Befolgung der für den Fremdenverkehr erlassenen Bestimmungen oder der allgemeinen Vor- 
schriften über den Verkehr mit Lebensmitteln als unzuverlässig, so kann das Bezirksamt neben 
der Herbeiführung strafrechtlicher Verfolgung mit sofortiger Wirkung ihren B trieb untersagen 
oder beschränken. In solchen Fällen hat der Kommunalverband die Zuweisung von Lebens- 
mitteln für den Betrieb alsbald zu sperren oder zu beschränken. Die Unternehmer sind auch 
für Handlungen und Unterlassungen ihrer Angestellten verantwortlich. 
Die Polizeibehörden, die Kommunalverbände, die Landesversorgungsstellen und das Landes- 
preisamt sowie ihre Beauftragten sind befugt, von den Unternehmern, welche Fremde gegen 
Entgelt beherbergen oder verpflegen, über alle Verhältnisse Auskunft zu verlangen, welche die 
Beherbergung oder Verpflegung von Fremden betreffen, die Betriebsciurichtungen und -Räume
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.