Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 26 — 155 
zu besichtigen und zu untersuchen, sowie die Vorlage von solchen Geschäftsbüchern, Geschäfts- 
briefen und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen zu verlangen und darein Einsicht zu nehmen, 
welche sich auf die Beherbergung oder die Verpflegung von Fremden beziehen. Die Unternehmer 
haben die verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, die Besichtigung und Untersuchung 
der Betriebseinrichtungen und --Räume zu gestatten sowie die Geschäftsbücher u. s.w. vollständig 
zur Einsicht vorzulegen. 
8 14. 
Das Bezirksamt kann Fremden, die den für den Fremdenverkehr erlassenen Bestimmungen 
oder den allgemeinen Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln zuwiderhandeln, neben 
der Herbeiführung strafrechtlicher Verfolgung den weiteren Aufenthalt mit sofortiger Wirkung 
verbieten. 
Die Lebensmittelzuweisung an Fremde, welchen der weitere Aufenthalt verboten ist, hat der 
Kommunalverband alsbald zu sperren. Die Lebensmittelkarten, mit Ausnahme der Reichs- 
fleischkarte, der Zuckerkarte und der Reichsreisebrotmarken, sind solchen Fremden abzunehmen. 
Auf der Abmeldebescheinigung (§ 2) ist von der vom Kommunnalverband beauftragten Stelle zu 
beurkunden, daß wegen Zuwiderhaudlung gegen die für den Fremdenverkehr erlassenen Vorschriften 
oder wegen unzulässiger Beschaffung von Lebensmitteln die Zuweisung von Lebensmitteln an den 
Fremden gesperrt wurde. Auf Grund einer Abmeldebescheinigung, welche diesen Vermerk trägt, ist 
die Ausstellung von Lebensmittelkarten im Großherzogtum an den Fremden außerhalb seines 
Wohnsitzes zu verweigern. 
15. 
In den allgemeinen Aufenthaltsräumen der Gastwirtschaften in Heilbädern, Kurorten 
und Erholungsplätzen sind Anschläge mit dem Hinweis anzubringen, daß der unerlaubte Lebens- 
mittelaufkauf außer Strafanzeige und Wegnanme der unbesugt erworbenen Lebensmittel die 
sofortige Sperrung der Lebensmittelzuweisung für die Zuwiderhandeluden, die Wegnahme der 
Lebensmittelkarten und das Verbot des weiteren Aufenthalts zur Folge hat. 
8 16. 
Gegen die beim Vollzug der vorstehenden Bestimmungen ergehenden Entscheidungen und 
Verfügungen der Kommunalverbände und Bezirksämter steht den Betroffenen die Beschwerde 
an den Landeskommissär zu, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine auf— 
schiebende Wirkung. 
III. Ausgleichsverfahren. 
817. 
Die Fremden, welche sich in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen zum Zwecke der Kur 
oder Erholung aufhalten und sich unter Einreichung der Abmeldebescheinigung von der Lebensmittel- 
versorgung ihres bisherigen Aufenthaltsortes (§ 2) bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle 
anmelden, hat der Kommunalverband nach Maßgabe der hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.