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denen Bundesstaaten, vorzulegen. Soweit der Aufenthalt der Fremden am letzten Tage des
Vormonats noch nicht abgelaufen war, ist dies in der Übersicht zu vermerken. Für die Fremden,
deren Aufenthalt beendet ist, sind die Abmeldebescheinigungen der Übersicht beizufügen. Hat
ein Fremder den Aufenthalt zwecks Übersiedelung in ein anderes Heilbad, einen anderen Kurort
oder Erholungsplatz des Großherzogtums beendet, so ist dies in der übersicht zu vermerken.
819.
Für die Fremden, welche nicht im Besitze von Abmeldebescheinigungen sind, erhalten die
Kommunalverbände gleichfalls überweisungen von Lebensmitteln durch die Landesversorgungs-
stellen nach Maßgabe der hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
8 20.
Eine Überweisung von Lebensmitteln für die Verpflegung der nicht übernachtenden Durch.
gangsfremden durch die Landesversorgungsstellen kann nur in beschränktem Umfang erfolgen.
IV. Strafvorschriften und Inkrafttreten der Verordnung.
21.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern keine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 1500 4 oder mit Haft bestraft.
8 22.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1918 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt treten
die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV und V unserer Verordnung vom 6. Juni 1917,
die Feststellung der Zahl der Versorgungsberechtigten und die Regelung des Fremdenverkehrs
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 191 ff.), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 10. Juni 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 30