Nr. 27 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Juni 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen: den
Vollzug des Kostengesetzes betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
das Be- und Entladen von Eisenbahnwagen und Schiffen betreffend.
Verordnung: des Oberkommandos der Heeresgruppe Herzog Albrecht: betreffend das Auffinden
von feindlichen Brieftauben, Ballonen und Abwurfgerät aus Flugzeugen.
Verordnung.
(Vom 18. Juni 1918.)
Den Vollzug des Kostengesetzes betreffend.
Auf Grund des § 112 des Kostengesetzes vom 24. September 1908 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 539) wird verordnet, was folgt:
81.
1. Für die von amtswegen erteilten Ausfertigungen und Abschriften werden in den unter
die ersten zehn Abschnitte des ersten Teils und den zweiten Abschnitt des zweiten Teils des
Kostengesetzes fallenden Angelegenheiten der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit sowie in
Musterregistersachen Schreibgebühren nach Maßgabe des Kostengesetzes nur erhoben:
a. soweit in den Fällen der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit Auslagen er-
hoben werden,
b. in den im Gesetze besonders bestimmten Fällen, in denen keine Gebühren, aber Kraft
ausdrücklicher Vorschrift Schreibgebühren anzusetzen sind.
2. Die Vorschriften über die Erhebung von Schreibgebühren für solche Ausfertigungen
und Abschriften, die nur auf Antrag erteilt werden, oder die anzusertigen sind, weil zu den
Akten gegebene Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten werden muß, von den Be-
teiligten ohne Überreichung einer Abschrift zurückgefordert werden, bleiben unberührt.
§ 2.
Für die von amtswegen bewirkten Zustellungen werden in den in § 1 bezeichneten Rechts-
angelegenheiten Auslagen nach Maßgabe des Kostengesetzes nur erhoben,
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