— Nr. 27 — 163
81.
Zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der Eisenbahngüterwagen verbietk ich,
daß den Militär= und Eisenbahnbehörden bezüglich der Bezeichnung des Absenders, der Art,
der Menge und des Gewichts der Güter, des Empfängers und der Verwendung des Gutes
falsche Angaben gemacht werden Es bleibt sich gleich, ob die falschen Angaben schriftlich in
Dringlichkeitsvordrucken, Frachtbriefen oder dergleichen oder mündlich erfolgen.
§ 2.
Verstöße hiergegen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
83.
Die Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft.
Karlsrube, den 12. Juni 1918.
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Acmcekorps:
Isbert,
Gencral der Infanterie.
Verordnung.
(Vom 11. April 1918.)
Auffinden von feindlichen Brieftanben, Ballonen und Abwurfgerät aus Flugzeugen betreffend.
Auf Grund des § 95 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Gesetzes betreffend Anderung des Belagerungszustandsgesetzes vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 813) verordne ich für den Bereich der Heeresgruppe:
I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .K, wenn nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere
Strafe eintritt, wird bestraft:
1. wer eine aufgefundene oder zugeflogene Taube, von der er weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, daß sie vom feindlichen Nachrichtendienst verwendet oder für
diesen bestimmt ist, mit oder ohne Meldung fliegen läßt;
Versuch und Fahrlässigkeit sind strafbar;