Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

168 — Nr. 29 — 
Erzeugerhöchstpreises abzugeben. Als Speisekartoffeln gelten gute, gesunde Kartoffeln von min- 
destens 2,72 Centimeter Größe. Der Kartoffelerzeuger darf für sich und die Angehörigen seiner 
Wirtschaft höchstens 1½ Pfund für den Tag und Kopf und als Saatgut höchstens 40 Zentner 
auf das Hektar der Anbaufläche zurückbehalten. 
Die Abgabe von Kartoffeln durch die Kartoffelerzeuger an andere Personen als an die 
bestellten Aufkäufer ist untersagt; auch darf außer den bestellten Aufkäufern Niemand Kartoffeln 
beim Kartoffelerzeuger erwerben. Jede andere Abgabe und jeder andere Erwerb oder das 
Unternehmen hierzu ist verboten; die Kartoffeln, auf welche sich die unzulässige Handlung bezieht. 
unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. Die Kommunalverbände können jedoch bestimmen. 
daß die Kartoffelerzeuger an die in der gleichen Gemeinde ansässigen Versorgungsberechtigten 
unmittelbar Speisekartoffeln abgeben dürfen, falls Vorkehr dafür getroffen ist, daß die Ver 
sorgungsberechtigten nur in den Grenzen des zulässigen Verbrauchs sich eindecken können und 
daß der für die Gemeinde bestellte Aufkäufer von der Abgabe Nachricht erhält. 
Von den nach Absatz 1 und 2 erfolgten Lieferungen der Kartoffelerzeuger hat der Auf- 
känfer dem Kommunalverband zwecks Eintrags in die Wirtschaftskarte Anzeige zu erstatten. 
84. 
Die Kommnnalverbände haben die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu regeln 
und Höchstpreise für den Kleinverkauf an die Verbraucher festzusetzen. 
Die Versorgungsberechtigten dürfen, soweit nicht die Ausnahmebestimmung nach § 5 
Absatz 2 Satz 3 in Betracht kommt, Kartoffeln nur durch den Kommunalverband und nur 
gegen Kartoffelkarte beziehen. Selbstversorger gelten insoweit als Versorgungsberechtigte, als 
ihre Ernte zur Deckung des zulässigen Bedarfs nicht ausreicht. Für die Verabfolgung von 
Gerichten, welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speise- 
wirtschaften, in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen und bei Massen- 
speisungen an die Gäste gelten die Bestimmungen der §§ 10—12 unserer Verordnung vom 
18. August 1917, Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 285). 
§ 5. 
Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird der zulässige Verbrauch an Kartoffeln 
für den Kopf und die Woche auf höchstens 7 Pfund festgesetzt. Bei Ausgabe von Zulagen 
an Schwerarbeiter ist nötigenfalls die allgemeine Wochenkopfmenge zu ermäßigen. 
86. 
Für den Versand von Kartoffeln mit der Bahn oder dem Schiff sowie mit Fuhrwerk 
oder Kraftwagen sind die Bestimmungen unserer Verordnung vom 2. April 1918, Beförderung 
von Kartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95), maßgebend. 
Für die Beförderung von Kartoffeln von dem mit Kartoffeln bebauten Grundstück zu dem 
Betriebssitz des Kartoffelerzeugers mit Fuhrwerk oder Kraftwagen ist ein Beförderungsschein 
nicht erforderlich.
	        
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