Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

174 — Nr. 30 — 
die Regelung des Fleischverbrauchs (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 355) — nur sol- 
chen Personen und Betrieben gestattet, welche durch eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts 
ihres Wohnorts nachweisen, daß sie die zur Aufzucht oder Mästung erforderlichen Futtermittel 
besitzen oder sich auf erlaubte Weise verschaffen können und daß ihnen zur Haltung von Schwei- 
nen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die bürgermeisteramtliche Bescheinigung 
hat einen Monat Gültigkeit und ist vom Käufer bei der Übernahme der gekauftens Schweine 
dem Verkäufer zu übergeben. 
82. 
Die Veräußerung von Ferkel- und Läuferschweinen ist nur dem Züchter selbst oder den 
von diesem beauftragten Personen gestattet. Der Verkauf an Personen oder Betriebe die nach 
8 1 dieser Verordnung nicht befugt sind, Einstellschweine zu erwerben, ist verboten. Der Ver- 
käufer hat dem Käufer die in § 1 vorgeschriebene bürgermeisteramtliche Bescheinigung bei der 
Übergabe der verkauften Tiere abzunehmen, den Tag der Übergabe, die Stückzahl der verkauf- 
ten Tiere und den Verkaufspreis darauf zu. vermerken und dem Bürgermeisteramt seines Wohn- 
ortes vorzulegen. Dieses hat die Bescheinigung in Verwahrung zu nehmen. 
83. 
Auf Märkten dürfen Ferkel- und Läuferschweine nur von solchen Personen feilgehalten 
werden, welche eine bürgermeisteramtliche Bescheinigung darüber mit sich führen, daß die Tiere 
vom Eigentümer selbst gezüchtet sind. 
84. 
Die Schlachtung von Ferkeln sowie von Läuferschweinen mit einem Gewicht von weniger 
als 80 Pfund ist verboten. Diese Vorschrift findet auf Schweine, die wegen einer Erkrankung 
oder eines Unglücksfalles sofort getötet werden müssen (Notschlachtungen), keine Anwendung. 
Derartige Schlachtungen sind dem Bürgermeisteramt binnen drei Tagen nach der Vornahme 
anzuzeigen. 
§ 5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß den Bestimmungen der eingangs 
genannten Bundesratsverordnungen bestraft. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 1. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
uuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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