176 — Nr. 31 —
Gesetz.
Die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend.
(Vom 4. Juli 1918.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 11. April 1900, die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 547) in der Fassung vom 13. März 1914 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 91) wird mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1919 an abgeändert, wie folgt:
1. In § 1 des Gesetzes ist im zweiten Absatz vor den Worten „3 ½/ Prozent" einzu-
schalten: „mindestens“.
2. In §2 des Gesetzes ist im ersten Absatz statt „,50 Prozent“ zu setzen: „60 Prozent".
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Juli 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Verordnung.
(Vom 4. Juli 1918.)
Den Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom
14. Juni 1918 über Pferdefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 655) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Vom 1. August 1918 ab ist der Ankauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des
Pferdemetzgergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch außer den Kommunalverbänden nur
solchen Personen und Stellen gestattet, denen von der Fileischversorgungsstelle eine besondere
Genehmigung hierzu erteilt worden ist.
Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an diese Personen oder Stellen abgegeben
werden.