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82.
Die Genehmigung wird in der Regel nur an unter amtlicher Aufsicht stehende Gemein—
schaften und an solche Personen erteilt, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 aus-
geübt haben. Die Juhaber der Genehmigung erhalten von der Fleischversorgungsstelle eine
Ausweiskarte, aus der die zeitliche und örtliche Gültigkeit der Genehmigung, Art und Umfang
des genehmigten Gewerbes und die an seine Ausübung geknüpften besonderen Bedingungen
ersichtlich sind.
Für die Ausstellung der Ausweiskarte ist eine Gebühr von 10 4 zu entrichten.
83.
Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der
Inhaber der Genehmigung den bestehenden Vorschriften zuwiderhandelt oder sich sonst als
unzuverlässig erweist. Erteilung und Widerruf der Genehmigung sind von der Fleisch—
versorgungsstelle dem für den Sitz des in Frage stehenden Gewerbebetriebs zuständigen
Bezirksamt mitzuteilen und durch dieses im amtlichen Verkündigungsblatt auf Kosten des
Gewerbetreibenden öffentlich bekannt zu machen. Beschwerden gegen die Versagung oder den
Widerruf der Genehmigung entscheidet das Ministerium des Innern.
84.
Die nach 8 1 zum Gewerbebetrieb zugelassenen Stellen und Personen haben über ihren
Betrieb Bücher zu führen und diese der Fleischversorgungsstelle, dem Landespreisamt und den
Polizeibehörden auf Verlangen vorzulegen.
86.
Der Versand und die sonstige Verbringung von Schlachtpferden, Pferdefleisch, aus diesem
hergestellten Würsten, Konserven oder sonstigen Fleischwaren, sowie von Pferdefett nach außer-
badischen Orten bedarf der Genehmigung der Fleischversorgungsstelle. Für die genehmigten
Sendungen werden Versandscheine auegestellt. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit
es sich um Fleisch und Fleischwaren in einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 Kilogramm
handelt.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 / oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
35.