Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 31 — 177 
82. 
Die Genehmigung wird in der Regel nur an unter amtlicher Aufsicht stehende Gemein— 
schaften und an solche Personen erteilt, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 aus- 
geübt haben. Die Juhaber der Genehmigung erhalten von der Fleischversorgungsstelle eine 
Ausweiskarte, aus der die zeitliche und örtliche Gültigkeit der Genehmigung, Art und Umfang 
des genehmigten Gewerbes und die an seine Ausübung geknüpften besonderen Bedingungen 
ersichtlich sind. 
Für die Ausstellung der Ausweiskarte ist eine Gebühr von 10 4 zu entrichten. 
83. 
Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der 
Inhaber der Genehmigung den bestehenden Vorschriften zuwiderhandelt oder sich sonst als 
unzuverlässig erweist. Erteilung und Widerruf der Genehmigung sind von der Fleisch— 
versorgungsstelle dem für den Sitz des in Frage stehenden Gewerbebetriebs zuständigen 
Bezirksamt mitzuteilen und durch dieses im amtlichen Verkündigungsblatt auf Kosten des 
Gewerbetreibenden öffentlich bekannt zu machen. Beschwerden gegen die Versagung oder den 
Widerruf der Genehmigung entscheidet das Ministerium des Innern. 
84. 
Die nach 8 1 zum Gewerbebetrieb zugelassenen Stellen und Personen haben über ihren 
Betrieb Bücher zu führen und diese der Fleischversorgungsstelle, dem Landespreisamt und den 
Polizeibehörden auf Verlangen vorzulegen. 
86. 
Der Versand und die sonstige Verbringung von Schlachtpferden, Pferdefleisch, aus diesem 
hergestellten Würsten, Konserven oder sonstigen Fleischwaren, sowie von Pferdefett nach außer- 
badischen Orten bedarf der Genehmigung der Fleischversorgungsstelle. Für die genehmigten 
Sendungen werden Versandscheine auegestellt. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit 
es sich um Fleisch und Fleischwaren in einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 Kilogramm 
handelt. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 / oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
35.
	        
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