Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 31 — 179 
81. 
Insoweit die Erzeuger von Olfrüchten nicht ihre ganze Ernte an Olfrüchten an den 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. in Berlin abliefern 
und von dem Recht des Olbezugs Gebrauch machen wollen, ist es ihnen gestattet, von den 
Olfrüchten eigener Ernte die in § 2 Spalte lII genannten Mengen zur Herstellung von 
Nahrungsmitteln für den eigenen Haushalt einschließlich des Gesindes zurückzubehalten und 
auf die vom Kommunalverband oder Bürgermeisteramt (vergleiche § 3) auszustellenden Erlaubnis- 
scheine in der auf diesem bezeichneten Olmühle Ol schlagen zu lassen. 
Olfrüchte und für den eigenen Haushalt gewonnenes Hl dürfen nur an den in Absatz 1 
genannten Kriegsausschuß, Olkuchen nur an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte 
G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden. Jede Abgabe an andere Personen sowie jeder 
Erwerb durch andere Personen ist verboten. 
Unter die Vorschrift des Absatzes 2 fällt nicht die Rückgabe von Ol und Olkuchen seitens 
der Olmühle an die Erzeuger aus deren auf Grund dieser Verordnung verarbeiteten Olfrüchten. 
82. 
Beträgt die Gesamternte des einzelnen Erzeugers an Leinsamen nicht mehr als 530 kg, 
und die Gesamternte an anderen Olfrüchten (Reps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, 
Senf — weißer und brauner —, Dotter, Mohn und Hauf) insgesamt nicht mehr als 30 kg, 
so darf sie der Erzeuger ganz zurückbehalten. Die Höhe der dem Erzeuger bei einer größeren 
Ernte zu belassenden Olfruchtmengen darf die in nachstehendem Verzeichnis Spalte III auf- 
geführten Mengen nicht übersteigen. Das Verzeichnis enthält in Spalte II auch die Olmengen, 
auf deren Rücklieferung der Erzeuger im Falle der Ablieferung seiner gesamten Ernte in Ol- 
früchten an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette Anspruch hat. 
I. II. IlI. 
Olrücklieferungsanspruch an Olfruchtmengen, welche dem Erzeuger bei 
Ernte an Olfrüchten. den Rriegsausschuß bei Ab- Verzicht auf den Olrücklieferungs- 
lieferung der ganzen Ernte. anspruch (II) belassen werden dürfen. 
A. Bei Raps, Rübsen und Mohn: 
bis zu 30 kg bis zu 10 kg bis zu 30 kg Gesamtmenge 
mehr als 30 „ bis 100 kg 10 „ 30 „ 
77 # 100 77 # 500 11 15 9 45 1 
„ „ 500 „ „ 1000 „ 20 „ 60 „ 
7 77 1000 »» 2000 77 25 7 75 7. 
„ „ 2000 „ „ 3000 „ 30 „ 90 „ 
11 11 3 000 1 ' 4 000 1 35 11 1 05 11 
„ „ 4000 „ „ 5000 „ 40 „ 120 „ 
„ „ 5000 „ „ 6000 „ 45 „ 135 „ 
7“ « 6000 7 50 7“ 150 7
	        
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