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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Enuegeem et rar ern3:, Montag den 15. Juli 1918.
Fuhalt.
Geschz:: Nachtrag zu dem Gesehze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1918 und 1919 betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 betreffend
die Ernteschätzung im Jahre 1918 betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommmandierenden Generals des XIV. Armeekorps: be-
treffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim lüberschreiten der Reichsgrenze.
Gesetz.
! b (Vom 6. Juli 1918.)
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1918 und 1919 betreffend-
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Die dem Gesetze vom 25. März 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69) als
Beilage 1 beigefügte übersicht der Ausgaben und Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung
für die Jahre 1918 und 1919 und die als Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Vor-
anschläge der ausgeschiedenen Verwaltungszweige für die Jahre 1918 und 1919 erfahren die
aus der Anlage ersichtlichen Anderungen.
Artikel 2.
Um die hiernach festgestellte Mehrausgabe der allgemeinen Staatsverwaltung mit
17773475 /C erhöht sich der im Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1918 auf 15 884726 46
berechnete Fehlbetrag. Dieser beträgt somit 33 658 201 4.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 37