— Nr. 32 — 191
Verordnung. *
(Vom 9. Juli 1918.)
Den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 6. Juni 1918 über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 475) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium des
Innern. Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 13 Absatz 4 ist
das Bezirksamt. Das Ministerium des Innern verteilt die innerhalb des Großherzogtums
aufzubringenden Strohmengen auf die Lieferungsverbände. Die Anordnungen über die Unter-
verteilung auf die Gemeinden oder Erzeuger treffen die Bezirksämter.
§ 2.
Die Aufbringung des Strohs wird der beim Statistischen Landesamt eingerichteten Heu-
versorgungsstelle übertragen, welche auch in dieser Hinsicht den Lieferungs= und Kommnnal-=
verbänden übergeordnet ist.
83.
Durch Verfügung des Bezirksamts kann für den Bezirk des Lieferungsverbands und durch
Verfügung des Kommunalverbands kann für seinen Bezirk bestimmt werden
1. daß die Ausfuhr von Stroh der in § 10 der Verordnung des Bundesrats bezeichneten
Art aus dem Bezirk nur nach vorgängiger Erlaubnis des Bezirksamts oder Kommunal=
verbands zulässig ist,
2. daß die Versorgung mit Stroh der in Ziffer 1 erwähnten Art unter Ausschluß des Han-
dels durch den Lieferungsverband oder Kommnnalverband selbst übernommen wird.
Soweit die Bestimmung für den Bezirk des Lieferungsverbands getroffen wird, ruhen die
Befugnisse der zum Lieferungsverband gehörenden Kommunalverbände.
84.
Wer den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 16
Ziffer 2 der Verordnung des Bundesrats mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann
auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 9. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer. Kohlhepp.