Nr. 33 183
Gesetze#- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. Juli 1918.
Juhalt.
Geset: die Anderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1800 über die rechtliche Stellung der Kirchen
und kirchlichen Vereine im Staate betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Anderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 9. Oktober 1800 über die rechtliche Stellung der Airchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend.
Gcsetz.
! b (Vom 4. Juli 1918.)
Die änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung der
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Die Absätze 2 bis 6 des § 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 in der Fassung der
Abänderungsgesetze vom 19. Februar 1874 und vom 5. März 1880 werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist durch den Nachweis einer allgemein wissenschaft-
lichen Vorbildung bedingt.
Dazu wird regelmäßig erfordert das Zeugnis der Reife einer neunklassigen Höheren
Lehranstalt und die Beurkundung über den Besuch einer deutschen Universität während dreier
Halbjahre sowie eine Bescheinigung darüber, daß in jedem dieser drei Halbjahre eine mehr-
stündige Vorlesung aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät gehört wurde.
Das Nähere wird durch Regierungsverordnung bestimmt.
Artikel 2.
Die Absätze 2, 3 und 4 des § 12 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 in der Fassung
des Abänderungsgesetzes vom 5. Juli 1888 erhalten folgende Fassung
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.