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g 3.
Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet.
Ihre Verfassung und ihr Bekenntnis darf den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht
widersprechen.
Es steht ihnen das Recht der freien gemeinsamen Gottesverehrung unter dem Schutze des
Staates zu.
84.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehindernis.
Für jede nach den Staatsgesetzen zulässige Ehe muß eine rechtliche Form der Eingehung
durch das Gesetz gewährt sein.
§ 5.
Diejenigen, welchen nach den bürgerlichen Gesetzen die Erziehungsrechte zustehen, haben
zu bestimmen, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen.
Die näheren Verfügungen bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
86.
Das öffentliche Unterrichtswesen wird vom Staate geleitet.
Andere Unterrichts= und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht der Staatsregierung.
II. Besondere Bestimmungen über die rechtliche Stellung der vereinigten
evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche.
§ 7.
Die vereinigte evangelisch-protestantische und die römisch-katholische Kirche ordnen und ver-
walten ihre Angelegenheiten frei und selbständig.
Der Verkehr mit den kirchlichen Obern ist ungehindert.
88.
Die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst verliehen, unbeschadet der auf öffent-
lichen oder auf Privatrechtstiteln wie insbesondere dem Patronate beruhenden Befugnisse.
§9.
Die Kirchenämter können nur an solche vergabt werden, welche das badische Staats-
bürgerrecht besitzen oder erlangen und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes
als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden.
Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist durch den Nachweis einer allgemein wissenschaft-
lichen Vorbildung bedingt.