198 — Nr. 33 —
Keine Kirche kann aus ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten,
welche mit der Hoheit des Staats oder mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.
8 14.
Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt den Ge-
setzen des Staats, insbesondere auch jenen über die öffentlichen Abgaben und Lasten.
g 16.
Keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse
eingreift, kann rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor
sie Genehmigung des Staats erhalten hat.
Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staats-
regierung mitgeteilt werden.
8 16.
Verfügungen und Erkenntunisse der Kirchengewalt können gegen die Freiheit oder das Vermögen
einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung
vollzogen werden, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt worden sind.
III. Sonstige Bestimmungen.
8 17.
Geistliche, welche kirchliche Straf- oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder verkünden,
um die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- oder Stimmrechte in bestimmter
Richtung herbeizuführen, werden mit Geldstrafen von 60 bis 600 Mark, in schwereren oder in wieder-
holten Fällen mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Die Verurteilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe hat dauernden Verlust des Amts-
einkommens und dauernde Ausschließung von der öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen
von rechtswegen zur Folge.
Die gegen einen Geistlichen ausgesprochene Aberkennnung der bürgerlichen Ehrenrechte oder
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter bewirkt den dauernden Verlust des Einkommens aus
dem bekleideten Kirchenamt und den Ausschluß von der öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen
für die Dauer der im Urteil bestimmten Zeit.
IV. Schlußbestimmung.
18.
Das I. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 und alle Gesetze und Verordnungen, die
mit obigen Bestimmungen nicht vereinbar sind, werden aufgehoben.
Die landesherrlichen Patronate und die Verordnungen über die Verwaltung des kirchlichen
Vermögens bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit, bis im Wege der Verordnung ihre Auf-
hebung in Vollzug gesetzt wird.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.