Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 34 — 201 
ausdrücklichen Bemerken mitzuteilen, daß es sich um eine Mindestablieferung handelt, deren 
Erhöhung im Falle der Feststellung eines höheren Ertrages vorbehalten bleibt. 
Die Gemeinden haften dafür, daß die ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung 
aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Fühlt sich eine Gemeinde oder 
ein Betriebsunternehmer durch die Auflage beschwert, so ist das Ablieferungssoll vom Kommunal-= 
verband in mündlicher Verhandlung an der Hand der Wirtschaftskarten endgültig festzustellen. 
In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die Umlegung der Ablieferungsschuldigkeit 
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden 
entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Kommissionäre sind verpflichtet, jeden Einkauf in ein Buch nach dem von der Reichs- 
getreidestelle vorgeschriebenen Muster unter fortlaufender Nummer einzutragen und eine Durch- 
schrift der Eintragung dem Ablieferer als Quittung zu übergeben. Eine zweite ist dem Kommunal- 
verband zur Eintragung in die Wirtschaftskarte zu übersenden. Der Betriebsunternehmer hat 
die Ablieferungsscheine aufzubewahren und bei Revisionen vorzulegen. 
* 
Auf Grund der eingegangenen Ablieferungsscheine hat der Kommnnalverband die Ablie- 
ferungen in die entsprechenden Spalten der Wirtschaftskarte sowohl nach der Gesamtablieferung 
als auch nach der Ablieferung in den einzelnen Fruchtarten einzutragen. Die Kommissionäre 
werden eine Abschrift ihrer an die Reichsgetreidestelle zu erstattenden Wochenberichte den 
Kommunalverbänden einreichen. Der Kommunalverband hat die Wochenberichte zu sammeln 
und sie monatlich dem Ministerium des Innern durch Vermittelung der Landesvermittlungsstelle 
für Brotgetreide und Mehl vorzulegen. 
§9. 
Die Bürgermeisterämter haben eine Selbstversorgerliste zu führen und nach deren Anlegung 
eine Doppelschrift der Selbstversorgerliste dem Kommunalverband vorzulegen. Die Selbst- 
versorgerliste hat zu enthalten die laufende Nummer der Einträge, Name und Wohnung des 
Betriebsunternehmers, Beginn und Ende der Selbstversorgung, die Zahl der der Wirtschaft des 
Selbstoersorgers angehörenden Personen, den Tag der den Selbstversorgern jeweils erteilten 
Erlaubnis zum Ausmahlen oder Schroten und die Menge, für welche diese Erlanbnis erteilt wurde. 
Im Laufe des Monats eingetretene Veränderungen sind am Ende des Monats dem Kommunal= 
verband anzuzeigen, welcher die Richtigkeit nachprüft und die Veränderung in seine Selbst- 
versorgerliste sowie in die Wirtschaftskarte einträgt. Ab= und Zugänge von Selbstversorgern 
sind vom Kommunalverband auch von Amtswegen oder auf Antrag des Betriebsunternehmers 
zu berücksichtigen. 
Als Angehörige der Wirtschaft (Selbstversorger) gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, 
die im Eigentum von gemeinnützigen Anstalten, Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisenhäusern 
und dergleichen stehen und mit deren Betrieb verbunden sind, auch das Personal und die 
Pfleglinge dieser Anstalten. 
39.
	        
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