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ausdrücklichen Bemerken mitzuteilen, daß es sich um eine Mindestablieferung handelt, deren
Erhöhung im Falle der Feststellung eines höheren Ertrages vorbehalten bleibt.
Die Gemeinden haften dafür, daß die ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung
aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Fühlt sich eine Gemeinde oder
ein Betriebsunternehmer durch die Auflage beschwert, so ist das Ablieferungssoll vom Kommunal-=
verband in mündlicher Verhandlung an der Hand der Wirtschaftskarten endgültig festzustellen.
In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die Umlegung der Ablieferungsschuldigkeit
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden
entsprechende Anwendung.
87.
Die Kommissionäre sind verpflichtet, jeden Einkauf in ein Buch nach dem von der Reichs-
getreidestelle vorgeschriebenen Muster unter fortlaufender Nummer einzutragen und eine Durch-
schrift der Eintragung dem Ablieferer als Quittung zu übergeben. Eine zweite ist dem Kommunal-
verband zur Eintragung in die Wirtschaftskarte zu übersenden. Der Betriebsunternehmer hat
die Ablieferungsscheine aufzubewahren und bei Revisionen vorzulegen.
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Auf Grund der eingegangenen Ablieferungsscheine hat der Kommnnalverband die Ablie-
ferungen in die entsprechenden Spalten der Wirtschaftskarte sowohl nach der Gesamtablieferung
als auch nach der Ablieferung in den einzelnen Fruchtarten einzutragen. Die Kommissionäre
werden eine Abschrift ihrer an die Reichsgetreidestelle zu erstattenden Wochenberichte den
Kommunalverbänden einreichen. Der Kommunalverband hat die Wochenberichte zu sammeln
und sie monatlich dem Ministerium des Innern durch Vermittelung der Landesvermittlungsstelle
für Brotgetreide und Mehl vorzulegen.
§9.
Die Bürgermeisterämter haben eine Selbstversorgerliste zu führen und nach deren Anlegung
eine Doppelschrift der Selbstversorgerliste dem Kommunalverband vorzulegen. Die Selbst-
versorgerliste hat zu enthalten die laufende Nummer der Einträge, Name und Wohnung des
Betriebsunternehmers, Beginn und Ende der Selbstversorgung, die Zahl der der Wirtschaft des
Selbstoersorgers angehörenden Personen, den Tag der den Selbstversorgern jeweils erteilten
Erlaubnis zum Ausmahlen oder Schroten und die Menge, für welche diese Erlanbnis erteilt wurde.
Im Laufe des Monats eingetretene Veränderungen sind am Ende des Monats dem Kommunal=
verband anzuzeigen, welcher die Richtigkeit nachprüft und die Veränderung in seine Selbst-
versorgerliste sowie in die Wirtschaftskarte einträgt. Ab= und Zugänge von Selbstversorgern
sind vom Kommunalverband auch von Amtswegen oder auf Antrag des Betriebsunternehmers
zu berücksichtigen.
Als Angehörige der Wirtschaft (Selbstversorger) gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben,
die im Eigentum von gemeinnützigen Anstalten, Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisenhäusern
und dergleichen stehen und mit deren Betrieb verbunden sind, auch das Personal und die
Pfleglinge dieser Anstalten.
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