Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

202 — Nr. 34 — 
8 10. 
Der Kommnnalverband hat jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes die 
Mühle anzuweisen, in der er sein Getreide mahlen oder schroten lassen darf. Ein Wechsel ist 
nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbands beim Vorliegen triftiger Gründe 
zulässig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vermutung besteht, daß der Wechsel 
beantragt wird, um den Selbstverbrauch an Getreide der Überwachung zu entziehen. 
11. 
Die Selbstversorger dürfen Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken 
und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln in eigenen oder fremden Betrieben nur in- 
soweit verarbeiten oder verarbeiten lassen, als ihnen hierfür ein Erlaubnisschein (Mahlkarte, 
Schrotkarte) ausgestellt worden ist. Die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten erfolgt 
schriftlich nach den von der Landesvermittlungestelle für Brotgetreide und Mehl aufgestellten 
Mustern durch den Kommunalverband. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann 
der Kommunalverband die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten dem Bürgermeisteramt 
übertragen. Auch wenn der Kommunalverband die Mahl= und Schrotkarten selbst ausstellt, 
kann er die Bürgermeisterämter ermächtigen, Anträge der Selbstversorger auf Ausstellung der 
Mahl= und Schrotkarten entgegenzunehmen, diese auszufüllen und sie dem Kommunalverband 
zur Ausstellung, welche durch Beifügung des Stempels des Kommnnalverbandes erfolgen 
kann, einzureichen. Die Mahl= und Schrotkarten dürfen höchstens auf diejenige Menge lauten, 
welche zur Schaffung eines Vorrats für zwei Monate erforderlich ist. Die Mahl= und Schrot- 
karten sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Frist gültig. 
12. 
Mühlen dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und 
nur in denjenigen Mengen annehmen, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte 
ordnungsmäßig ausgestellte Mahl= oder Schrotkarte belegt sind. Von Nichtselbstversorgern 
dürfen Mühlen Früchte zur Herstellung von Futter nur annehmen und verarbeiten, wenn ihnen 
vorher oder gleichzeitig eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Schrotkarte ausgehändigt 
wird. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf der Mahl= oder Schrotkarte verzeichneten 
Mengen dürfen die Mühlen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Ver- 
arbeitung des Restes verzichtet. 
Die Müller sind verpflichtet, sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten 
der Mahl= oder Schrotkarte das von ihnen durch Wiegen festgestellte Gewicht zu bescheinigen 
und nach erfolgter Verarbeitung das ebenfalls durch Wiegen festgestellte Ergebnis an Mehl, 
Schrot, Kleie und Abfall, Grieß, Graupen, Grütze und Flocken auf der Mahl= oder Schrot- 
karte sowie im Mahl= und Lagerbuch einzutragen. 
Die Müller haben ein Mahl= und Lagerbuch nach dem von der Landesvermittlungsstelle 
für Brotgetreide und Mehl vorgeschriebenen Muster zu führen und in ihm den Tag der Ein-
	        
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