Nr. 35 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. Juli 0918.
, Inbalt. —
Verordnung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: Die Prüfung für den Volksschul-
dienst betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Juli 1918.)
Die Prüfung für den Volksschuldienst betreffend.
Zum Vollzug des § 44 in Verbindung mit § 33 und § 129 des Schulgesetzes vom
7. Juli 1910 wird verordnet was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Prüfung der Lehrer.
81.
Die Prüfung zur Aufnahme unter die Volksschulkandidaten wird in der Regel an einer Regelmähige
staatlichen Lehrerbildungsanstalt als Abgangsprüfung für die Zöglinge des obersten Kurses durch Nrufung.
einen vom Ministerium bestellten Prüfungsausschuß abgenommen.
82.
Dem Prüfungsausschuß gehören an: ein Mitglied des Ministeriums, ferner der Leiter Prüfungs-
und die Lehrer des obersten Kurses der Anstalt, an der die Prüfung stattfindet, sowie ein ausschub.
Kreisschulrat. Den Vorsitz führt das Mitglied des Ministeriums.
Die Prüfung in der Religionslehre wird durch die Beauftragten der obersten Kirchen-
behörden nach den von diesen hierüber erlassenen und vom Ministerium verkindeten Bestim-
mungen abgehalten.
)
Die Anstaltsleiter haben 8 Wochen vor Schluß des Schuljahres dem Ministerium ein Ver= Anmeldung
zeichnis der Zöglinge des obersten Kurses, die sich der Prüfung unterziehen wollen, vorzulegen. L#d Zue
lassung zur
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. Prüfung.