Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr 35 — 213 
übergangsbestimmung. 
§ 20. 
Im Jahr 1919 findet letztmals eine Höhere Lehrerinnenprüfung nach den Vorschriften 
der Verordnungen vom 19. Dezember 1884 und vom 3. November 1905, die Prüfung von 
Lehrerinnen betreffend — Gesetes= und Verordnungsblatt 1885 Nr. 1 Seite 1 ff und 1905 
Nr. XXIV Seite 449 — statt; im übrigen treten diese Verordnungen wie auch die Bestim- 
mung in § 21 des Lehrplans für die Lehrerbildungsanstalten vom 1. März 1904 — Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. VI Seite 30 — mit der Verkündung der gegenwärtigen Verord- 
nung außer Wirksamkeit. 
Wegen der Ablegung des praktischen Halbjahres durch die im Jahr 1919 geprüften 
Lehrerinnen wird im Anschluß an die Prüfung das Erforderliche verfügt werden. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts: 
Hübsch. Pahl. 
DHDuruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.
	        
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