Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 36 is 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. Juli 1918. 
Inhalt. 
Gesetze: die staatliche Verbürgung von Hypotheken zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen betreffend (Bürg- 
schaftssicherungsgesetz); die vorübergehende Zulassung von Ausnahmen von der Vorschrift über die Bierbereitung in Artikel 6 
des Biersteuergesetzes vom 30. Juni 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) betreffend; die Fürsorgeerziehung betreffend; 
Kriegszuschläge zu den Gebühren des Kosten= und des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend; die Gewährung einer Teuerungs- 
entschädigung an die Landtagsabgeordneten betreffend; die Ergänzung des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend. 
Landesherrliche Verordnungen: den Vollzug des Umsatzsteuergesetzes betreffend; die Besteuerung für die Bedürfnisse der 
israelitischen Religionsgemeinden betreffend. 
Berordnung: des Ministeriums des Innern: Brennstoffversorgung betreffend. 
  
Gcsetz. 
(Vom 6. Juli 1918.) 
Die staatliche Verbürgung von Hypotheken zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen betreffend 
(Bürgschaftssicherungsgesetz). 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Förderung des Kleinwohnungsbaues die 
Bürgschaft für hypothekarisch gesicherte Darlehen zu übernehmen, soweit die Hypothek die Hälfte des 
Schätzungswerts des belasteten Grundstücks oder Erbbaurechtes übersteigt. Die Bürgschafts- 
übernahme darf nur erfolgen für Darlehen, die unter Ausschluß der Kündbarkeit auf die Dauer 
von mindestens zehn Jahren an gemeinnützige Bauvereinigungen oder an solche Personen oder 
Stellen gewährt werden, die eine ausreichende Sicherung für eine dauernd gemeinnützige Ver- 
wertung der von ihnen errichteten Kleinwohnungen bieten. 
§ 2. 
Das zu verbürgende Darlehen soll einschließlich vorgehender oder gleichstehender Hypotheken 
90 v. H. der Selbstkosten nicht übersteigen, die der Darlehensnehmer für den Erwerb und die 
bauliche Erschließung des Pfandgrundstücks und für das auf ihm zu errichtende oder errichtete 
Gebäude sowie für die Beschaffung des Zubehörs aufwendet. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 41
	        
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