Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

216 — Nr. 36 — 
Ausnahmsweise kann die Bürgschaft auch bis zum vollen Betrag der Selbstkosten des Baues 
ohne Berücksichtigung des Wertes von Grund und Boden gehen. 
Das verbürgte Darlehen soll mit 1 1½/ v. H. des ursprünglichen Betrags unter Hinzurechnung 
der ersparten Zinsen getilgt werden. Gehen dem verbürgten Darlehen Tilgungshypotheken im 
Range vor, so darf die Tilgung soweit herabgesetzt werden, daß jährlich mindestens ½ v. H. 
der ursprünglichen Beträge des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden Hypotheken 
unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden. 
§ 3. 
Zur Deckung der dem Staate aus den Bürgschaftsverträgen erwachsenden Verbindlichkeiten 
wird ein Betrag von 500 000 4 zur Verfügung gestellt, der der Staatsschuldenverwaltung 
zur besonderen Verwaltung zu überweisen ist. Über die zur Bürgschaftssicherung dienenden 
Mittel einschließlich der zuwachsenden Zinsen und der sonstigen Einnahmen sowie über die aus 
den Verbindlichkeiten erwachsenden Ausgaben ist von der Staatsschuldenverwaltung in der 
Rechnung der Amortisationskasse geordneter Nachweis zu führen. 
84. 
Die Gesamthöhe der zu übernehmenden Bürgschaften darf das Fünfzehnfache der jeweils 
verfügbaren Bürgschaftssicherung (§ 3) nicht übersteigen. 
85. 
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Juli 1918. 
Triedrich. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Gesetz. 
(Vom 6. Juli 1918.) 
Die vorübergehende Zulassung von Ausnahmen von der Vorschrift über die Bierbereitung in Artikel 6 des 
Biersteuergesetzes vom 30. Juni 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.