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Artikel 1.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Dauer der durch die Kriegsverhältnisse
nötig gewordenen Einschränkung der Malzverwendung zur Biererzeugung Ausnahmen von Ar-
tikel 6 des Biersteuergesetzes vom 30. Juni 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153)
zuzulassen.
Artikel 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Juli 1918.
Tricdrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Gesetz.
Die Fürsorgeerziehung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
(Vom 11. Juli 1918.)
Artikel I.
In der Überschrift und dem Text des Gesetzes betreffend die Zwangserziehung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1022) werden
die Worte „Zwangserziehung“ jeweils durch „Fürsorgeerziehung“ ersetzt.
Artikel II.
Die Ministerien des Innern und der Justiz werden ermächtigt:
1. die in dem obengenannten Gesetz den Bezirksämtern zugewiesenen Aufgaben und Zu-
ständigkeiten auf die Vormundschaftsgerichte zu übertragen,
2. zur Stellung von Anträgen auf Unterbringung zur Fürsorgeerziehung und auf Auf-
hebung derselben die Bezirksämter, Staatsanwaltschaften und Jugendämter, zur Stellung
von Anträgen auf Erlassung, Einstellung oder Aufhebung von Vollzugsanordnungen
die Staatsanwaltschaften und Jugendämter für zuständig zu erklären,
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