Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

218 — Nr. 36 — 
3. mit der Durchführung von Fürsorgeerziehungsmaßnah (& 6 Absatz 2 des Gesetzes) 
außer den Ortsarmenverbänden auch Jugendämter, Gemeindewaisenräte und Jugend- 
fürsorgeausschüsse zu betrauen, 
4. die zum Vollzug der Maßnahmen 1—3erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Artikel III. 
Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Spätestens bis zum 1. Januar 1921 
sind die auf Grund des Artikels II getroffenen Maßnahmen gesetzlich zu regeln. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 11. Juli 1918. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Huten Hößsten Befehl: 
F. K. Mül 
  
von Bodman. Duringer. 
Gescz. 
(Vom 12. Juli 1918.) 
Kriegszuschläge zu den Gebühren des Kosten= und des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die in § 122 Absatz 1 des Kostengesetzes bestimmte Geschäftsgebühr, die in diesem Gesetz 
bestimmten Schreibgebühren, soweit zu ihnen nicht schon ein Kriegszuschlag nach § 4 des Reichs- 
gesetzes vom 1. April 1918 über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der 
Gerichtsvollzieher erhoben wird, und die in § 3 des Verwaltungsgebührengesetzes in der Fassung 
des Gesetzes vom 22. Juli 1910 bestimmte Abschriftssportel erhöhen sich um zwanzig Pfennig 
für die Seite. Die Seite muß mindestens zweiunddreißig Zeilen von durchschnittlich fünfzehn 
Silben enthalten. . 
82. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Ablauf des zweiten 
Jahres nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 12. Juli 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. Diringer.
	        
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