Nr. 39 arn
Geletzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Anegegeben in Karter##e, Dienstag der 6 August 1918.
Inhalt
Gesetz: die Anderung des Artikels 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Umsahsteuergesetzes betreffend; den
Vollzug des Reichsstempelgesetzes betressend.
Verordnung: der stellvertretenden Kommandierenden Generäle des XIV., XV. und XXl.
Armeekorps und des Gouverneurs der Festung Straßburg: Nachtrag zu der gemeinsam von den
stellvertretenden Kommandierenden Gencrälen des XIv. XV. und XXI. Armeekorps und dem Gouverneur der Festung
Straßburg unterm 10. Dezember 1917 erlassenen Verordnung über die Zulassung der von Deutschland aus über die Nieder-
lande und von den Niederlanden aus auf dem Wasserwege nach dem EClappengebiete der IV. Armee kommenden Personen
und Fahrzeuge betreffend.
Gesetz.
(Vom 1. August 1918.)
Die Anderung des Artikels 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
In Artikel 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juni 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226) werden die Worte „20004“
ersetzt durch „4 000 %.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 1. August 1918.
Triedrich.
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. üller.
Verordnung.
Den Vollzug des Umsatzsteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918, Reichs-
Gesetzblatt Seite 779 ff., und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen
verordnen wir auf Grund der Landesherrlichen Verordnung vom 12. Juli 1918, Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 220, was folgt:
Besetzes= und Verordnungsblatt 1918. 44
(Vom 31. Juli 1918.)