Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

234 — Nr. 40 — 
3. zur Ausgabe von Genußscheinen einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien 
für den Betrag von je 100 fff0 . ... 1 JX. 
jedoch mindestens 100 4. 
82. 
In den Fällen des § 1 Buchstabe h Ziffer 1 und 2 ist der Neunwert der Aktien und 
Anteile maßgebend. Werden die Aktien zu einem höheren Wert als dem Nennwert ausgegeben, 
so ist der höhere Wert für die Berechnung der Taxen anzunehmen. 
Bei den Genußscheinen (§ 1 Buchstabe l. Ziffer 3) ist der Berechnung der Geldwert des 
zu gewährenden Anspruchs zu Grunde zu legen. Als Geldwert des Anspruchs kann in der 
Regel der Betrag eingesetzt werden, zu dem die Genußscheine nach den Satzungen der Gesell- 
schaft ausgelost oder eingelöst werden. Ist ein solcher Betrag nicht angegeben, so wird der 
Wert im einzelnen Fall durch Befragung der zuständigen Handelskammer ermittelt. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auf alle diejenigen Fälle Anwendung, 
in denen bei der Erteilung der staatlichen Genehmigung der Ansatz einer Taxe vorbehalten wurde. 
Karlsruhe, den 5. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Weis. 
Verorduung. 
(Vom 12. August 1918.) 
Fleischlose Wochen betreffend. 
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 19. Oktober 1917 über die 
Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen (Reichs-Gesetzblatt Seite 949) 
und der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Verordnung gelten 
1. Fleisch von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen aller Altersklassen (Schlachtvieh- 
fleisch) sowie Hühner,
	        
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