Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 40 — 235 
Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild (Wildbret), 
. roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett, 
. die Eingeweide des Schlachtviehs, 
. zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie Wurst, Fleischkonserven und Dauer- 
waren aller Art. 
.h 
§ 2. 
In den Wochen vom 19. bis 25. August, 9. bis 15. September, 30. September bis 
6. Oktrober und 21. bis 27. Oktober 1918 dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz 
oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht an Verbraucher abgesetzt werden, soweit uccht die 
Abgabe oder der Bezug in den nachstehenden Bestimmungen gestattet ist. Die auf die Woche 
vom 19. bis 25. August 1918 lautenden Fleischmarken werden für ungültig erklärt. 
Das Verbot gilt nicht für Lieferungen unmittelbar an die Heeresverwaltung. Die 
Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen ist mit Genehmigung des Kommunalverbands 
des Schlachtorts zulässig. 
83. 
Den Schwerstarbeitern, den sonstigen anerkannten Rüstungsarbeitern und den,unter Tag 
arbeitenden Bergleuten sind die ihnen zustehenden Fleischzulagen auch in den fleischlosen 
Wochen zu gewähren. 
Die Kranken, welchen nach den Richtlinien über die Krankenernährung vom 11. Dezember 
1916 (Staatsanzeiger Nr. 343 vom 14. Dezember 1916) durch den beim Kommunalverband 
bestellten Prüfungsausschuß ein Fleischzusatz bewilligt worden ist, sind auch in den fleischlosen 
Wochen zum Bezug von Fleisch und Fleischwaren in Höhe der Grundration und des bewilligten 
Zusatzes berechtigt; dafür ist ihnen der der übrigen Bevölkerung in den fleischlosen Wochen 
zustehende Ersatz in anderen Nahrungsmitteln nicht zu gewähren. 
Die Kommunalverbände haben die zum Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlichen Ein- 
richtungen zu treffen. 
84. 
Wo die Gefahr des Verderbs von Wildbret besteht, darf es an Krankenhäuser, Lazarette 
und ähnliche Anstalten verabfolgt werden. Auch die Verabfolgung an Hauskranke, welche nach 
§s 3 Absatz 2 auch in den fleischlosen Wochen zum Fleischbezug berechtigt sind, ist gestattet, 
wenn der Kommunalverband den Bezug durch diese Kranken geregelt hat. Sofern eine Ver- 
wertung hiernach nicht möglich ist, darf Wildbret bei Gefahr des Verderbs auch an die sonstige 
Bevölkerung auf die Fleischkartenabschnitte der nächsten Woche oder auf die zum Bezug der 
in den fleischlosen Wochen zu gewährenden Ersatznahrungsmittel berechtigenden Karten abgegeben 
werden; der Absatz an Gaststätten ist nicht gestattet. 
45.
	        
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