Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

238 — Nr. 40 — 
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden, 
soweit die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. 
Der stellvertretende Komimanditrende General des XIV. Armetekorps: 
Jsbert, 
General der Infanterie. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armerkorps Karlsruhe, den 1. August 1918. 
Kriegsamtstelle Abig. I. 2 Nr. 9015. 
Bekanntmachung. 
Verwendung von Binnenschiffsfahrzeugen zu Lagerzwecken betreffend. 
Auf Grund der §§ 4 und 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum 
Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörenden 
Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
81. 
Die Besitzer der Binnenschiffe, die zu Lagerzwecken benutzt werden sollen, haben 
a. hiervon rechtzeitig der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, 
Berlin XNW. 40 Kronprinzenufer 19, oder der von ihr bestimmten Dienststelle Mit- 
teilung zu machen. (Meldepflicht.) In der Meldung sind anzugeben: 
1. Name und Heimatsort des Fahrzeuges, 
2. Vor= und Zuname, Wohnort, Alter und Militärverhältnis des Schiffers und jedes 
Mannes der Besatzung,
	        
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