Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 42 — 249 
15. 
1. Wer die äktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine während der 
Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt hat und infolgedessen an der recht- 
zeitigen Ablegung der ersten oder der zweiten Prüfung verhindert worden ist, soll nach bestan- 
dener zweiter Prüfung auf Antrag in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Be- 
standenen nach Maßgabe des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden, soweit eine solche 
Voranstellung zur Ausgleichung des dadurch erlittenen Nachteils erforderlich erscheint. 
2. In gleicher Weise kann unter besonderen Umständen auf Antrag vorangestellt werden, 
wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen Ab- 
legung oder an der Vollendung der ersten oder der zweiten Prüfung gehindert worden ist. 
3. Der Antrag auf Voranstellung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gleich- 
zeitig mit der Anmeldung zur zweiten Prüfung (§ 12), jedoch in einer besonderen Eingabe 
dem Justizministerium einzureichen. 
4. Die Entscheidung trifft das Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium 
des Innern. 
VIII. § 16 erfährt folgende Anderungen: 
1. In Absatz 2 wird das Wort „vorzüglich" durch das Wort „sehr gut“ ersetzt. 
2. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingeschaltet: 
4. Das Anstellungsdienstalter der in den höheren staatlichen Justiz= oder Verwaltungs- 
dienst übernommenen Gerichtsassessoren zählt von dem Tage an, an dem die von 
ihnen abgelegte zweite Prüfung oder, sofern sie in eine frühere Prüfung voran- 
gestellt worden sind, diese Prüfung begonnen hat. 
3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Ziffern 5 und 6. 
IX. In der überschrift des VI. Abschnitts vor § 17 wird das Wort „Disziplin“ durch 
das Wort „Dienstpolizei“ ersetzt. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Zulassung zur ersten 
juristischen Prüfung kann jedoch einem Rechtskandidaten erst drei Jahre nach Beendigung des 
gegenwärtigen Kriegszustandes aus dem Grunde versagt werden, weil er eine besondere Vor- 
lesung über badisches Landesprivatrecht nicht besucht oder nicht an mehr als vier Übungen 
teilgenommen hat. 
Artikel 3. 
Das Justizministerium wird ermächtigt, die Fassung der Verordnung über die Vor- 
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung, wie sie 
sich aus den Anderungen ergibt, die in den Verordnungen vom 14. Mai 1908 und vom
	        
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