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e. In § 42 ist als Absatz 2 beizusügen: „Die Vorschriften der §§ 20, 22 Absatz 2 und 25
können durch landesherrliche Verordnung auch auf kirchliche Stiftungen mit den nach der Zwecks-
beschränkung und der Verschiedenheit der Verwaltung für diese notwendigen Anderungen an-
wendbar erklärt werden."“
f. § 44 erhält folgende Fassung:
„Das Ministerium des Innern und das Ministerium des Kultus und Unterrichts sind
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt."
Artikel II.
a. Es sind zu streichen: in § 16 Absatz 3 die Worte: „oder — wo es sich um eine schon
bestehende Stiftung handelt — sofort nach Einführung dieses Gesetzes“ und in § 31 die Worte:
„zu diesem Gesetze zu erlassenden“.
b. In § 8 sind die Worte: „des gegenwärtigen Gesetzes“ und in § 23 die Worte „dieses
Gesetzes“ zu ersetzen durch die Worte „des Gesetzes vom 5. Mai 1870“; ferner sind in § 23
zu ersetzen in Buchstabe a) das Wort „beläuft“ durch die Worte „belaufen hat" und in
Buchstabe b) das Wort „ist“ durch „war“.
. Wo sonst in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870 eine Bezug-
nahme auf das Gesetz vorkommt (§ 3, § 4, § 7, § 9, § 11 Ziffer 3, 5 und 7, § 20, § 32
und § 42), ist darunter das gegenwärtige Gesetz zu verstehen.
Artikel III.
Das Ministerium des Junern und das Ministerium des Kultus und Unterrichts sind er-
mächtigt, die unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870 zusammen
mit den Bestimmungen und unter dem Datum des gegenwärtigen Gesetzes als „Stiftungsgesetz“
im Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Wo dabei eine Bezugnahme auf das Gesetz vorkommt (Artikel Il60), ist zu setzen: statt
„dieses Gesetz“ (§ 20) oder „gegenwärtiges Gesetz“ (§ 7) „das Gesetz“, statt „dieses Gesetzes“
(§ 3, § 4, §9, § 11 Ziffer 5 und 7) und statt „des g’genwärtigen Gesetzes“ (§ 11 Ziffer 3
und § 42) „des Gesetzes“, statt „diesem Gesetze“ (§ 32) „dem Gesetze“. Ferner ist die Uber-
gangsbestimmung des § 43 des Gesetzes vom 5. Mai 1870 nicht mehr aufzunehmen.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 19. Juli 1918.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Hübsch.
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