Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

254 — Nr. 43 — 
Bekanntmachung. 
Vom 25. Juli 1918. 
Die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend. 
Aufgrund der in Artikel III des Gesetzes vom 19. Juli dieses Jahres, die Abänderung 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, erteilten 
Ermächtigung werden die unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870 
zusammen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli dieses Jahres als „Stiftungs- 
gesetz“ bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 25. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium 
Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts: des Innern. 
ib Der Ministerialdirektor: 
W Pistrer. 
Hauser. Riegger. 
Stiftungsgeletz. 
(Vom 19. Juli 1918.) 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Zur Errichtung neuer Stiftungen als selbständiger Rechtssubjekte ist Staatsgenehmigung 
erforderlich. Dieselbe ist nur solchen Stiftungen zu erteilen, welche einem öffentlichen, sei es 
kirchlichen oder weltlichen Zwecke gewidmet, sowie den Gesetzen, den guten Sitten und dem 
Staatswohle nicht zuwider sind. 
Der staatlichen Genehmigung bedürfen ferner und sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit 
durch sie bedingt alle Schenkungen und letztwilligen Verfügungen im Werte von mehr als 
fünftausend Mark zu Gunsten schon bestehender Stiftungen oder anderer juristischer Personen. 
82. 
Durch die staatliche Genehmigung erhalten die Stiftungen juristische Persönlichkeit. 
Ihre Verwaltung unterliegt, seien sie kirchliche oder weltliche Stiftungen, in allen Fällen 
der Oberaufsicht der Staatsbehörden.
	        
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