254 — Nr. 43 —
Bekanntmachung.
Vom 25. Juli 1918.
Die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend.
Aufgrund der in Artikel III des Gesetzes vom 19. Juli dieses Jahres, die Abänderung
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, erteilten
Ermächtigung werden die unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870
zusammen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli dieses Jahres als „Stiftungs-
gesetz“ bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 25. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium
Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts: des Innern.
ib Der Ministerialdirektor:
W Pistrer.
Hauser. Riegger.
Stiftungsgeletz.
(Vom 19. Juli 1918.)
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Zur Errichtung neuer Stiftungen als selbständiger Rechtssubjekte ist Staatsgenehmigung
erforderlich. Dieselbe ist nur solchen Stiftungen zu erteilen, welche einem öffentlichen, sei es
kirchlichen oder weltlichen Zwecke gewidmet, sowie den Gesetzen, den guten Sitten und dem
Staatswohle nicht zuwider sind.
Der staatlichen Genehmigung bedürfen ferner und sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit
durch sie bedingt alle Schenkungen und letztwilligen Verfügungen im Werte von mehr als
fünftausend Mark zu Gunsten schon bestehender Stiftungen oder anderer juristischer Personen.
82.
Durch die staatliche Genehmigung erhalten die Stiftungen juristische Persönlichkeit.
Ihre Verwaltung unterliegt, seien sie kirchliche oder weltliche Stiftungen, in allen Fällen
der Oberaufsicht der Staatsbehörden.