Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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— Nr. 43 — 
.über die beim Vollzug der Trennung gemischter Stiftungen (§8§ 4 und 6) zwischen den 
genannten Aufsichtsbehörden sich ergebenden Streitigkeiten, 
.über die Rechtsgiltigkeit der von dem Stifter auf Grund des Gesetzes (§8 7 und 8) 
über die Verwaltung einer Stiftung getroffenen besonderen Anordnungen, 
. über das Vorhandensein der stiftungsgemäßen Voraussetzungen zur Teilnahme an 
Stiftungsgenüssen, 
. über behauptete Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Bestimmungen, welche das 
der Staatsregierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes zuständige Verfügungsrecht be- 
schränken, 
.über den von Angehörigen einer Konfession erhobenen Antrag auf Bestellung eines be- 
sonderen Stiftungsrats, wenn derselbe von der vorgesetzten Staatsbehörde wegen nicht 
gelieferten Nachweises einer konfessionellen Beschränkung des Genußrechts abgelehnt 
worden ist (8 28), 
.über Verletzung stiftungsmäßiger Ansprüche auf Verwaltungsfunktionen, welche von den 
Verwaltungsbehörden bei Ausübung des in § 40 des Gesetzes ihnen eingeräumten 
Rechts geschehen sein soll. 
Streitigkeiten über den die Stiftungen begründenden privatrechtlichen Akt, sowie die aus 
dem bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten herrührenden Streitigkeiten unter- 
liegen der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte. 
II. Abschnitt. 
Über die Rechtsverhältnisse der weltlichen Stiftungen. 
A. über die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen. 
I. Von den regelmäßigen Organen der örtlichen Stiftungsverwaltung. 
* 12. 
Die Verwaltung der weltlichen, ausschließlich nur zum Vorteile von Angehörigen oder 
Bewohnern einzelner Gemeinden oder mehrerer Gemeinden eines und desselben Amtsbezirks be- 
stimmten Stiftungen, mit Ausnahme derjenigen, welche dem öffentlichen Volksschulunterrichte ge- 
widmet sind, wird den beteiligten Gemeinden übertragen. 
Anderungen in der Begrenzung eines Amtsbezirks begründen keine Anderung in der Or- 
ganisation einer Stiftung, welche einmal als eine örtliche behandelt worden ist. 
13. 
Das Vermögen dieser Stiftungen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt, sondern 
muß durch die dazu berufenen Organe gesondert verwaltet werden.
	        
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