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— Nr. 43 —
.über die beim Vollzug der Trennung gemischter Stiftungen (§8§ 4 und 6) zwischen den
genannten Aufsichtsbehörden sich ergebenden Streitigkeiten,
.über die Rechtsgiltigkeit der von dem Stifter auf Grund des Gesetzes (§8 7 und 8)
über die Verwaltung einer Stiftung getroffenen besonderen Anordnungen,
. über das Vorhandensein der stiftungsgemäßen Voraussetzungen zur Teilnahme an
Stiftungsgenüssen,
. über behauptete Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Bestimmungen, welche das
der Staatsregierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes zuständige Verfügungsrecht be-
schränken,
.über den von Angehörigen einer Konfession erhobenen Antrag auf Bestellung eines be-
sonderen Stiftungsrats, wenn derselbe von der vorgesetzten Staatsbehörde wegen nicht
gelieferten Nachweises einer konfessionellen Beschränkung des Genußrechts abgelehnt
worden ist (8 28),
.über Verletzung stiftungsmäßiger Ansprüche auf Verwaltungsfunktionen, welche von den
Verwaltungsbehörden bei Ausübung des in § 40 des Gesetzes ihnen eingeräumten
Rechts geschehen sein soll.
Streitigkeiten über den die Stiftungen begründenden privatrechtlichen Akt, sowie die aus
dem bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten herrührenden Streitigkeiten unter-
liegen der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte.
II. Abschnitt.
Über die Rechtsverhältnisse der weltlichen Stiftungen.
A. über die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen.
I. Von den regelmäßigen Organen der örtlichen Stiftungsverwaltung.
* 12.
Die Verwaltung der weltlichen, ausschließlich nur zum Vorteile von Angehörigen oder
Bewohnern einzelner Gemeinden oder mehrerer Gemeinden eines und desselben Amtsbezirks be-
stimmten Stiftungen, mit Ausnahme derjenigen, welche dem öffentlichen Volksschulunterrichte ge-
widmet sind, wird den beteiligten Gemeinden übertragen.
Anderungen in der Begrenzung eines Amtsbezirks begründen keine Anderung in der Or-
ganisation einer Stiftung, welche einmal als eine örtliche behandelt worden ist.
13.
Das Vermögen dieser Stiftungen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt, sondern
muß durch die dazu berufenen Organe gesondert verwaltet werden.